17.09.2018

Nach § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer stellt keine Betriebsausgabe dar

Nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuerbeträge aus einer Tätigkeit, die ausschließlich zur Erstellung von Scheinrechnungen diente, sind nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine solche Tätigkeit stellt auch keine Überlassung des Namensrechtes dar, die zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt, weil die Zustimmung zur Verwendung des Namens hinter die Dienstleistung - Einschaltung in die Leistungskette - zurücktritt.

FG Münster 20.7.2018, 4 K 333/16 E
Der Sachverhalt:

Der Kläger hatte im Februar 2009 in Hessen ein Gewerbe mit dem Gegenstand "Forst-, Landschafts- und Gartenpflege" angemeldet. Dies geschah auf Bitten eines serbischen Bekannten. Auf dessen Initiative wurden gegenüber dem Kläger Leistungen über Arbeitsstunden in Rechnung gestellt, die in seinem Namen gegenüber einer GmbH mit Aufschlag weiterberechnet wurden. Die Rechnungsbeträge wurden gezahlt, allerdings erhielt der Kläger von der GmbH nicht den vollen Rechnungsbetrag. Er reichte allein für den Monat März eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ein. Diese führte zu einem Vorsteuerüberhang, den das für den Kläger zuständige hessische Finanzamt aber nicht anerkannte.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Hessische FG ab, weil der Kläger weder Empfänger noch Erbringer der in den Rechnungen aufgeführten Leistungen sei. Die ausgewiesene Umsatzsteuer schulde er aber nach § 14c Abs. 2 UStG. Für das Streitjahr 2013 machte der Kläger einen in diesem Jahr im Wege der Zwangsvollstreckung geleisteten Umsatzsteuerbetrag i.H.v. rund 3.500 € als nachträgliche Betriebsausgabe geltend. Dies lehnte das nunmehr zuständige Finanzamt ab. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass die abgerechneten Aufträge über Kontakte zustande gekommen seien, die nicht er persönlich, sondern sein serbischer Bekannter gehabt habe. Die Auffassung des Hessischen Finanzgerichts sei für die Einkommensteuer nicht bindend.

Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, denn unter dem Az.: X B 116/18 ist beim BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.

Die Gründe:

Der Kläger konnte keine nachträglichen Betriebsausgaben abziehen, weil er keinen Gewerbebetrieb unterhielt.

Zum einen hatte nicht der Kläger, sondern sein serbischer Bekannter hinsichtlich des angemeldeten Gewerbes die Unternehmerinitiative entfaltet. Zum anderen war der Kläger auch nicht als Rechnungsschreiber gewerblich tätig geworden. Er hatte insoweit keinerlei unternehmerische Entscheidungen getroffen, sondern allenfalls Hilfsarbeiten für seinen Bekannten geleistet. Darüber hinaus hatte sich der Kläger auch nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, da er gegenüber der Allgemeinheit nicht in Erscheinung getreten war.

Die streitigen Aufwendungen waren zudem nicht als Werbungskosten abziehbar. Der Kläger hatte gerade keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, weil er - obwohl er hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt seiner Tätigkeit weisungsabhängig gewesen war - das Risiko des Forderungsausfalls tragen musste und keine Ansprüche auf Urlaub oder Sozialleistungen gehabt hat. Die Tätigkeit stellte auch keine Überlassung des Namensrechtes dar, die zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führte, weil die Zustimmung des Klägers zur Verwendung seines Namens hinter die Dienstleistung - Einschaltung in die Leistungskette - zurücktrat. Es lag somit nahe, dass der Kläger sonstige Einkünfte erzielt hatte. Hieraus resultierende Werbungskosten waren jedoch wegen des Verlustausgleichsverbots nicht im Rahmen des Einkommensteuerbescheids zu berücksichtigen.

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