Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
Gleich lautende Ländererlasse v. 2.12.2020 - Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen S 3229 - 102 - V A 6
BewG § 198
Der Bundesfinanzhof hält in seinem Urteil vom 5. 12. 2019 II R 9/18 in Anknüpfung an sein Urteil vom 11. 9. 2013 - II R 61/11, BStBl II 2014, 363 und damit gegen die Finanzverwaltung an seiner Rechtsauffassung fest, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG durch Vorlage eines Gutachtens, nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nun entschieden, dass das BFH-Urteil v. 5. 12. 2019 - II R 9/18 nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist.
Die Finanzverwaltung hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbringen kann (siehe u. a. R B 198 Absatz 3 Satz 1 ErbStR 2019). Dies sind Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.
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BewG § 198
Der Bundesfinanzhof hält in seinem Urteil vom 5. 12. 2019 II R 9/18 in Anknüpfung an sein Urteil vom 11. 9. 2013 - II R 61/11, BStBl II 2014, 363 und damit gegen die Finanzverwaltung an seiner Rechtsauffassung fest, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG durch Vorlage eines Gutachtens, nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nun entschieden, dass das BFH-Urteil v. 5. 12. 2019 - II R 9/18 nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist.
Die Finanzverwaltung hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbringen kann (siehe u. a. R B 198 Absatz 3 Satz 1 ErbStR 2019). Dies sind Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.