Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts in Anwachsungsfällen durch Anteilskaufpreise nicht zulässig
FG Münster 12.2.2015, 3 K 336/14 FIn den vorliegenden Fällen (Az.: 3 K 336/14 F, 3 K 1531/14 F und 3 K 3308/13 F) war den Klägern im Rahmen der Anwachsung Grundbesitz zugefallen. Das jeweilige Belegenheitsfinanzamt nahm für Grunderwerbsteuerzwecke gesonderte Feststellungen der Grundbesitzwerte nach Maßgabe der §§ 145 ff. BewG vor. Die Kläger begehrten demgegenüber niedrigere Feststellungen nach den jeweiligen gemeinen Werten, die sie aus Anteilskaufpreisen oder Abfindungszahlungen herleiteten.
Alle drei Klagen blieben vor dem FG erfolglos. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers im Verfahren Az. 3 K 336/14 F hat der BFH die Revision zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Az.: II R 47/15 anhängig.
Die Gründe:
Eine Bewertung mit einem niedrigeren gemeinen Wert ist zwar grundsätzlich gem. § 138 Abs. 4 BewG möglich. Als Nachweis hierfür sind allerdings gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen nicht geeignet. Soweit für einen Gesellschaftsanteil ein Kaufpreis oder eine Abfindung gezahlt wird, handelt es sich hierbei nicht um einen Grundstückskauf.
Dies gilt selbst dann, wenn der Grundbesitz das alleinige Vermögen der Gesellschaft bildet, denn der Anteil umfasst nicht allein das Sachvermögen sondern auch die darüber hinausgehenden Gesellschafterrechte. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts kann vielmehr nur durch ein Gutachten erfolgen, das in allen Urteilsfällen nicht vorgelegen hatte.
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