Nachzahlungs- und Erstattungszinsen - Übergangsregelung gem. Art. 97 § 15 Abs. 16 EGAO
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 22.7.2022 - IV A 3 - S 0338/19/10004 :007, DOK 2022/0668147
AO §§ 233a ff.
EGAO Art. 97 § 15 Abs. 16
Da die Neuregelung des Zinssatzes der Vollverzinsung ab 1.1.2019 derzeit technisch noch nicht umgesetzt werden kann, haben Bund und Länder beschlossen, die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 für eine Übergangszeit weiterhin auszusetzen. Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen werden weiterhin unverändert vorläufig festgesetzt.
In dem Schreiben geht die Finanzverwaltung auf folgende Punkte näher ein:
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AO §§ 233a ff.
EGAO Art. 97 § 15 Abs. 16
Da die Neuregelung des Zinssatzes der Vollverzinsung ab 1.1.2019 derzeit technisch noch nicht umgesetzt werden kann, haben Bund und Länder beschlossen, die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 für eine Übergangszeit weiterhin auszusetzen. Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen werden weiterhin unverändert vorläufig festgesetzt.
In dem Schreiben geht die Finanzverwaltung auf folgende Punkte näher ein:
- Erstmalige Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
- Geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
- Mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbundene Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
- Einspruchsfälle
- Rechtshängige Fälle
- Aussetzung der Vollziehung
- Zinsen nach den §§ 234 bis 237 AO
Das BMF-Schreiben v. 22.7.2022 tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des BMF-Schreibens v. 17.9.2021 (BStBl I 2021 1759), geändert durch BMF-Schreiben v. 3.12.2021 (BStBl I 2021, 2227).