24.11.2014

Nebenberufliche Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsbereich stellen keinen Gewerbebetrieb dar

Dienstleistungen im Wellness- und/oder Schönheitsbereich, die lediglich nebenberuflich angeboten werden und über Jahre keine Gewinne abwerfen, stellen keine gewerblichen Tätigkeiten dar. Wenn angeschaffte Geräte (Sonnenbank, Bodyforming) nur abends und evtl. noch an Wochenenden in einem Nebenerwerb und überwiegend in der privaten Wohnung eingesetzt werden und die im Betrieb erzielten Verluste durch Verrechnung mit anderweitigen positiven Einkünften zu einer Verminderung der Steuerbelastung führen, so spricht dies explizit gegen eine Gewinnerzielungsabsicht.

FG Rheinland-Pfalz 24.9.2014, 2 K 1611/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Bankkauffrau und war in den Streitjahren 1996 bis 2001 als solche zunächst in Vollzeit und danach (ab Januar 1997) in Teilzeit (mit 30 Wochenstunden) nichtselbständig beschäftigt. Ab November 1995 hatte sie erstmals ein Gewerbe "Nageldesign, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck" unter ihrer damaligen Wohnadresse angemeldet. Im Sommer 1996 verlegte sie den Betrieb in angemietete Räume in einen Nachbarort und meldete dort das Gewerbe "Schönheitspflege, Bodyforming- und Nagelstudio, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck" an.

Im April 1998 verlegte die Klägerin ihren Betrieb wieder in ihre Privatwohnung und erweiterte ihr Angebot - nach entsprechenden Ausbildungen - ab 2002 auf die Bereiche Feng Shui, Qi Gong und Reiki. Im Februar 2003 verlegte sie ihren Betrieb ("Gesundheit und Wellness, Feng Shui, Qi Gong, Beratung, Seminar und Verkauf") erneut in angemietete Räume in einen (anderen) Nachbarort. In den Jahren 1995 bis 2003 erwirtschaftete sie ausnahmslos Verluste (insgesamt rund 196.900 DM). Erst ab 2004 stellten sich (geringfügige) Gewinne ein.

Nachdem das Finanzamt die Verluste zunächst - allerdings nur vorläufig - anerkannt hatte, versagte es im Jahr 2005 den Verlustabzug endgültig. Nach Ansicht der Behörde stand fest, dass es sich bei den Nebenerwerbstätigkeiten der Klägerin um Liebhaberei handelte. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Allerdings wurde keine Revision zugelassen.

Die Gründe:
Die Verlustberücksichtigung scheiterte schon daran, dass die Klägerin ihre Betriebsergebnisse nicht gesondert nach der jeweiligen Aktivität ermittelt hatte, sondern einheitlich für alle Betätigungen ohne Differenzierung danach, welche Ausgaben mit welchen Einnahmen in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang gestanden hatten.

Unabhängig davon konnten die Verluste aber auch bei einer etwaigen Gesamtbetrachtung aus folgenden Gründen nicht zum Abzug zugelassen werden:

Die Verluste waren im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Klägerin kaum Erlöse erzielt hatte. Dies wiederum beruhte darauf, dass die Klägerin ihre Dienstleistungen nur im Nebenerwerb angeboten hatte. Die Verluste waren deshalb auf die Art der Betriebsführung und nicht etwa auf Anfangsschwierigkeiten oder konjunkturelle Gründe zurückzuführen. Aufgrund ihres Hauptberufes hatte der Klägerin für ihre Nebentätigkeiten nur ein kleines Zeitfenster zur Erzielung von Umsätzen zur Verfügung gestanden, so dass sie selbst dann, wenn die Kunden "Schlange gestanden" hätten, nur in überschaubarem Umfang höhere Erlöse hätte erzielen können.

Außerdem hatte die Klägerin ihre Dienstleistungen nicht von einem Geschäftslokal aus (mit Schaufenster usw.) angeboten, sondern von Zuhause bzw. angemieteten Wohnräumen aus, die derart abgelegen waren, dass die Gewinnung von Kundschaft - insbesondere von sog. Laufkundschaft - kaum möglich war. Die Klägerin hatte darüber hinaus auch kein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, wie sie mit ihren Dienstleistungen, so wie sie tatsächlich angeboten wurden, Gewinne realisieren könnte.

In Gesamtbetrachtung dieser Umstände (fehlende Einschätzung der konkreten Marktsituation, Betrieb auf völlig unzureichender zeitlicher Basis im Nebenerwerb, Marktzugang mangels entsprechender publikumswirksamer Räumlichkeiten erschwert, Klägerin hauptberuflich in völlig anderer Branche tätig, 100 %ige Fremdfinanzierung der Anfangsinvestitionen) waren die Verluste der Klägerin quasi vorprogrammiert. Infolgedessen konnte angenommen werden, dass die verlustbringende Tätigkeit aus Liebhaberei bzw. wegen persönlicher Gründe oder Neigungen ausgeübt worden war.

Die von der Klägerin angeschafften Geräte (Sonnenbank, Bodyforming) wurden zudem oft nur zur privaten Verwendung angeschafft. Wenn solche Gegenstände dann nur abends und evtl. noch an Wochenenden in einem Nebenerwerb und überwiegend in der privaten Wohnung eingesetzt werden und die im Betrieb erzielten Verluste durch Verrechnung mit anderweitigen positiven Einkünften zu einer Verminderung der Steuerbelastung führen, so spricht dies explizit gegen eine Gewinnerzielungsabsicht.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 24.11.2014
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