Neufassung des Anwendungserlasses zu § 146a AO
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 30.6.2023 - IV D 2 - S 0316-a/20/10003 :006, DOK 2023/0631092
AO § 146a
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl. I 2016, 3152) ist § 146a AO eingeführt worden (Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme). Der bislang bestehende Anwendungserlass v. 31.1.2014 (BStBl I 2014, 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23.1.2023 (BStBl I 2023, 184) geändert worden ist, wurde nun mit Wirkung vom 1.1.2024 neu gefasst. Inhaltlich wird nach allgemeinen Ausführungen und Begriffsdefinitionen auf Kassen und Kassensysteme, EU-Taxameter und Wegstreckenzähler eingegangen.
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AO § 146a
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl. I 2016, 3152) ist § 146a AO eingeführt worden (Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme). Der bislang bestehende Anwendungserlass v. 31.1.2014 (BStBl I 2014, 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23.1.2023 (BStBl I 2023, 184) geändert worden ist, wurde nun mit Wirkung vom 1.1.2024 neu gefasst. Inhaltlich wird nach allgemeinen Ausführungen und Begriffsdefinitionen auf Kassen und Kassensysteme, EU-Taxameter und Wegstreckenzähler eingegangen.