30.05.2012

Neuregelung des Anspruchs auf Teilerlass der Grundsteuer bei gemindertem Mietertrag ist verfassungsgemäß

Die Neuregelung des Anspruchs auf Teilerlass der Grundsteuer bei einem geminderten Mietertrag durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 und die Anwendung der Neuregelung bereits für das Jahr 2008 sind mit dem GG vereinbar. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er den Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer von einer Abweichung des tatsächlichen Rohertrags vom normalen Rohertrag von mehr als 50 % abhängig macht und dies bereits für das Jahr 2008 gilt, den ihm vom GG eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

BFH 18.4.2012, II R 36/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Büro- und Lagergebäude bebauten Grundstücks. Da das Gebäude im Jahr 2008 nur teilweise vermietet war, beantragte er im Januar 2009 einen Teilerlass der Grundsteuer für dieses Jahr wegen einer Minderung des normalen Rohertrags um 43,85 % gem. § 33 GrStG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung. Das Finanzamt lehnte den Antrag unter Hinweis auf § 33 Abs. 1 GrStG i.d.F. des Art. 38 Nr. 1 des JStG 2009 vom 19.12.2008 ab.

Art. 38 JStG 2009 ist nach Art. 39 Abs. 5 JStG 2009 mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft getreten. Die Neufassung des § 33 Abs. 1 GrStG, die den Grundsteuererlass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken von einer Minderung des normalen Rohertrags des Steuergegenstandes um mehr als 50 % abhängig macht, gilt nach § 38 GrStG i.d.F. des Art. 38 Nr. 2 JStG 2009 erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2008.

Das FG wies die Klage ab. Die Neufassung des § 33 Abs. 1 GrStG und deren rückwirkende Anwendung auf das Jahr 2008 seien nicht verfassungswidrig. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Erlassanspruch nicht zustehe.

Es ist nicht verfassungswidrig, dass § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG n.F. den Anspruch auf Erlass von Grundsteuer u.a. davon abhängig macht, dass der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert ist. Die Neufassung des § 33 Abs. 1 GrStG beruht auf der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines JStG 2009. Der Vorschlag zur inhaltlichen Änderung des § 33 GrStG solle demnach zu einer "gerechteren Lastenverteilung" zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde beitragen. Durch die Erhöhung des Ausmaßes der Ertragsminderung, ab dem ein Erlass in Betracht komme, von derzeit mehr als 20 % auf mehr als 50 % würden einerseits die Mindereinnahmen für die Gemeinden in Grenzen gehalten, andererseits bleibe aber weiterhin - wenn auch eingeschränkt - ein Erlass für den Steuerschuldner grundsätzlich möglich.

Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, bereits bei einer geringeren Minderung des Rohertrags einen Erlassanspruch einzuräumen. Er konnte vielmehr im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums bei der Abwägung der Interessen der Steuerpflichtigen mit dem Interesse der Gemeinden am Aufkommen aus der Grundsteuer, die der Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Gemeinden dient, zu dem Ergebnis kommen, dass es den Steuerpflichtigen zumutbar ist, die volle Grundsteuer zu entrichten, wenn der normale Rohertrag des Grundstücks nicht um mehr als 50 % gemindert ist.

Ebenfalls mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar ist es, dass § 33 Abs. 1 GrStG n.F. nicht nur für die Jahre ab 2009, sondern nach § 38 GrStG n.F. bereits für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2008 gilt. Insoweit liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vor, denn es handelt sich um einen Fall unechter Rückwirkung. Diese dient dem Ziel, die durch die geänderte Auslegung des § 33 Abs. 1 GrStG a.F. durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eintretenden Steuermindereinnahmen bei den Gemeinden auszugleichen. Hierbei handelt es sich um unerwartete Mindereinnahmen i.S.d. Rechtsprechung des BVerfG. Nicht zu prüfen war, ob die Anknüpfung der Grundsteuer an die Einheitswerte für die Jahre ab 2008 noch verfassungsgemäß ist oder ob dies wegen der für die Einheitsbewertung maßgebenden Wertverhältnisse vom 1.1.1964 bzw. im Beitrittsgebiet vom 1.1.1935 nicht der Fall ist.

Hintergrund:
Nach § 33 Abs. 1 GrStG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung bestand ein Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer bereits dann, wenn der tatsächliche Rohertrag aus der Vermietung oder Verpachtung eines bebauten Grundstücks in einem Jahr um mehr als 20 % niedriger als der normale Rohertrag war und der Steuerschuldner die Mindereinnahmen nicht zu vertreten hatte. Waren diese Voraussetzungen erfüllt, war die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes zu erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes entsprach, um den der tatsächliche Rohertrag niedriger als der normale Rohertrag war.

Nach der ab 2008 geltenden Neuregelung besteht ein Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer erst dann, wenn der tatsächliche Rohertrag in einem Jahr um mehr als 50 % niedriger als der normale Rohertrag ist. Zudem ist die Grundsteuer in diesem Fall nur in Höhe von 25 % zu erlassen. Wird überhaupt kein Rohertrag erzielt, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen.

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BFH PM Nr. 38 vom 30.5.2012
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