17.09.2020

Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme

Zur Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019 und zum Anwendungserlass der AO zu § 148 hat die Finanzverwaltung anlässlich des zeitlichen Ablaufs der Nichtbeanstandungsregelung eine Neuveröffentlichung vorgenommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.8.2020 - IV A 4 -S 0319/20/10002 :003, DOK 2020/0794005

AO §§ 146a, 148

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.

Die Frist der Nichtbeanstandungsregelung des BMF-Schreibens vom 6. November 2019 läuft nach dem 30. September 2020 aus. Ab dem 1. Oktober 2020 ist jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen.

Die Bewilligung von Erleichterungen kann sich nur auf steuerrechtliche Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erstrecken. § 148 AO lässt eine dauerhafte Befreiung von diesen Pflichten nicht zu. Persönliche Gründe, wie Alter und Krankheit des Steuerpflichtigen, rechtfertigen regelmäßig keine Erleichterungen.

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 148 ist eine fachliche Weisung im Sinne des § 21a Absatz 1 FVG und stellt u. a. klar, dass eine Bewilligung von Erleichterungen im Regelfall nur auf Antrag ausgesprochen werden darf. Von den fachlichen Weisungen abweichende Erlasse bedürfen der Abstimmung nach § 21a Absatz 1 FVG zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.
BMF online
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