Niederländisches kindgebonden budget wird auf das Kindergeld angerechnet
FG Düsseldorf 16.7.2014, 7 K 611/14 KgDie Klägerin lebt in Deutschland, ihr Ehemann ist in den Niederlanden nichtselbständig tätig. Für ihre drei Kinder hatte die Familienkasse Ende Mai 2011 das Kindergeld ab Mai 2011 i.H.d. Unterschiedsbetrages zwischen dem inländischen und dem niederländischen Kindergeld (558 € inl. Kg ./. 222,84 € ausl. Familienleistungen) vorläufig festgesetzt. Ende September 2011 setzte die Familienkasse das Kindergeld für Januar bis April 2011 abschließend i.H.v. 335 € fest.
Im Jahr 2013 übersandte die Klägerin eine Bescheinigung über ihre 2011, 2012 und 2013 bezogenen niederländischen Familienleistungen. Danach hatte die Klägerin in diesen Jahren sowohl den kinderbijslag für ihre drei Kinder als auch das kindgebonden budget erhalten. Infolgedessen ergaben sich im Hinblick auf das kindgebonden budget überzahlte Beträge für die Jahre 2011 bis 2013 i.H.v. insgesamt 2.938 €, die von der familienkasse zurückgefordert wurden. Außerdem setzte die Familienkasse das Kindergeld ab Mai 2013 vorläufig auf 268 € mtl. fest.
Die Klägerin war der Ansicht, das kindgebonden budget sei in die Berechnung nicht einzubeziehen. Es sei eine Leistung der niederländischen Finanzbehörde und einkommensabhängig. In den Niederlanden gebe es keinen Kinderfreibetrag, stattdessen werde das kindgebonden budget bezahlt. Das FG wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das niederländische kindgebonden budget war auf das Kindergeld anzurechnen.
Das kindgebonden budget stellt eine Familienleistung nach Art. 3 Abs. 1 j) der EGV 883/2004 dar; es wird nicht von Art. 3 Abs. 3 u. Art. 70 der Verordnung erfasst. Das kindgebonden budget wird bei Unterschreiten bestimmter Einkommens- und Vermögensgrenzen von der niederländischen Finanzbehörde (belastingdienst) ausgezahlt, wenn der Empfänger gemäß Mitteilung der für den kinderbijslag zuständigen Bank Kindergeld erhält. Es ist abhängig vom Gesamteinkommen und der Anzahl der Kinder.
Bei einem Einkommen unter 26.147 € (für 2014) besteht ein Anspruch auf den maximalen Zuschlag; bei höherem Einkommen vermindert sich der Zuschlag. Die Obergrenze bei einem Kind liegt bei ca. 40.000 €, bei fünf Kindern bei ca. 50.000 €. Bei einem Vermögen von mehr als 102.499 € für einen Alleinstehenden und über 123.638 € gemeinsamem Vermögen der Ehepartner besteht ebenfalls kein Anspruch (www.nibud.nl/inkomsten/kindgebondenbudget).
Angesichts der Höhe der Einkommens- und Vermögensbeträge, die zu einem Ausschluss des kindgebonden budget führen, kann dieses nicht als Sozialhilfeleistung eingestuft werden; es stellt sich vielmehr als eine - zusätzliche - Familienleistung abhängig von der Anzahl der Kinder und dem Bezug von Kindergeld dar.
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