07.05.2015

Nissan Navara King Cab D 40 ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein Pkw

Es muss anhand der objektiven Beschaffenheit des Kfz unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, ob es nach Bauart und Ausstattung der Beförderung von Personen dient (Pkw) oder zur Beförderung von Gütern (dann Lkw) bestimmt ist. Der "Nissan Navara King Cab D 40" ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw einzustufen.

FG Düsseldorf 27.3.2014, 8 K 1038/13 Verk
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit August 2012 (Monat der Erstzulassung) Halter eines Nissan Navara King Cab D 40, der als Lkw (offener Kasten) mit der Klassifizierung N1 zugelassen ist. Es handelt sich um einen Pickup mit Eineinhalbkabine und offener Ladefläche. Die rundum verglaste Fahrerkabine ist in sich abgeschlossen und von der Ladefläche getrennt. Fahrer- und Beifahrertür sind vorne, die rückwärtigen Türen sind hinten angeschlagen (sog. Doppeltüren). Die der Personenbeförderung dienende Fläche beträgt 2,36 qm, die Ladefläche 2,9 qm. Der Wagen hat 4 Sitze, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind. Sein Leergewicht beträgt 1.970 kg, das zulässige Gesamtgewicht 3.110 kg. Er erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 180 km/h.

Das Finanzamt stufte das Fahrzeug als Pkw ein und setzte die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 8 Nr. 1b) KraftStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG auf jährlich 461 € fest. Hierfür spreche das äußere Erscheinungsbild und die Herstellerkonzeption des Fahrzeugs mit vier Türen und vier vollwertigen Sitzplätzen sowie vollständiger Verglasung der Personenkabine. Die Ladefläche sei nur geringfügig größer als die der Personenbeförderung dienende Fläche. In die Berechnung der Fläche der Fahrerkabine sei der Fußraum einzubeziehen. Auch die für einen Pkw übliche Motorisierung und die Höchstgeschwindigkeit ließen den Schluss zu, dass das Fahrzeug vorwiegend zum Transport von Personen geeignet und bestimmt sei.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die Gründe:
Das Fahrzeug des Klägers wurde zu Recht als Pkw gem. § 8 Nr. 1b) KraftStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG besteuert.

Pkw i.S.d. KraftStG sind solche Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (inkl. Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Dabei muss anhand der objektiven Beschaffenheit des Kfz unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, ob es nach Bauart und Ausstattung der Beförderung von Personen dient oder zur Beförderung von Gütern (dann Lkw) bestimmt ist.

Für die Einstufung sind folgende Merkmale relevant: Zahl der Sitzplätze, Größe der Ladefläche, zulässige Zuladung, Sicherheitsgurte, Verblechung der Seitenfenster, Beschaffenheit von Karosserie und Fahrgestell, Motorisierung, Höchstgeschwindigkeit, äußeres Erscheinungsbild und die Konzeption des Herstellers.

Unter Berücksichtigung der Gesamtheit dieser Merkmale handelt es sich beim Nissan Navara King Cab D 40 um einen Pkw. Dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend zur Lastenbeförderung bestimmt und geeignet ist, sprechen folgende Umstände: Die Ladefläche ist zwar groß, überwiegt die der Personenbeförderung dienende Fläche aber nur unwesentlich. Die Zuladungsmöglichkeit von 36,65% des zulässigen Gesamtgewichts ist eher gering und typisch für einen Pkw. Der Wagen verfügt über 4 Sitze und Sicherheitsgurte; die Fahrzeugkabine ist rundum verglast. Auch das äußere Erscheinungsbild mit den Doppeltüren, die Motorisierung und die Höchstgeschwindigkeit sprechen für einen Pkw.

Linkhinweis:

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FG Düsseldorf Newsletter v. 6.5.2015
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