Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen
BMF-SchreibenEStG § 4 Abs. 5 Nr. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 4
Im BMF-Schreiben v. 5.6.2014 - IV C 6 - S 2177/13/10002, BStBl. I 2014, 835wurde in der Fußnote 1 darauf hingewiesen, dass für Brennstoffzellenfahrzeuge ergänzende Regelungen aufgenommen werden, sobald diese allgemein marktgängig sind. Dis ist nun mit BMF-Schreiben v. 24.1.2018 erfolgt, indem angeordnet wird, dass die Regelungen des BMF-Schreibens v. 5.6.2014 auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden sind. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.