Ortskundeprüfung als steuerfreie Leistung
Kurzbesprechung
BFH v. 30. 6. 2022 - V R 32/21 (V R 31/17)
UStG § 1 Abs 1 Nr. 1 S 1, § 4 Nr. 22 Buchst a
EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i
EUV 282/2011 Art 44 S 1
FeV § 48 Abs 4 Nr. 7 S 1
§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG erfasst die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.
Bei den in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG genannten Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art muss es sich um Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung oder berufliche Umschulung handeln. Hierfür reicht es aus, dass sich die einzelnen Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen auf einen der Bereiche der Erziehung, des Unterrichts, der Aus- oder Fortbildung oder der Umschulung beziehen.
Im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung ist ferner zu berücksichtigen, dass aus einer engen Auslegung der Steuerbefreiungen nicht folgt, dass die zur Umschreibung der in Art. 132 MwStSystRL genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so auszulegen sind, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen.
Die Ortskundeprüfungen, deren Bestehen nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 Satz 1 FeV in der bis einschließlich 01.08.2021 geltenden Fassung für den Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen erforderlich war (Art. 4 Nr. 2 Buchst. a, Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.04.2021, BGBl I 2021, 822), sind eine Schulungsmaßnahme mit direktem Bezug zu einem Beruf i.S. von Art. 44 MwSt-DVO. Denn sie stellten den Schlusspunkt und notwendigen Bestandteil einer Schulungsmaßnahme zum Beruf des Taxifahrers dar.
Auf die Frage, ob die Ortskundeprüfung als eng mit einer Schulungsmaßnahme verbundene Leistung anzusehen sein könnte, kommt es danach nicht an. Es kann demgemäß auch dahingestellt bleiben, ob die Ortskundeprüfung einen eigenen Zweck verfolgt, da sie bereits als solche gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG richtlinienkonform steuerfrei ist.
Im Streitfall erfüllte der Steuerpflichtige mit dem Prüfungsausschuss die unternehmerbezogenen Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG. Seine Leistungen dienen dem Zweck eines Berufsverbandes. Des Weiteren erfüllte er das in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG genannte Kriterium der überwiegenden Einnahmeverwendung zur Kostendeckung, wobei der BFH nach den Verhältnissen des Streitfalls nicht zu entscheiden hatte, ob es sich hierbei um ein leistungs- oder unternehmerbezogenes Merkmal handelt.
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 1 Abs 1 Nr. 1 S 1, § 4 Nr. 22 Buchst a
EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i
EUV 282/2011 Art 44 S 1
FeV § 48 Abs 4 Nr. 7 S 1
§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG erfasst die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.
Bei den in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG genannten Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art muss es sich um Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung oder berufliche Umschulung handeln. Hierfür reicht es aus, dass sich die einzelnen Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen auf einen der Bereiche der Erziehung, des Unterrichts, der Aus- oder Fortbildung oder der Umschulung beziehen.
Im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung ist ferner zu berücksichtigen, dass aus einer engen Auslegung der Steuerbefreiungen nicht folgt, dass die zur Umschreibung der in Art. 132 MwStSystRL genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so auszulegen sind, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen.
Die Ortskundeprüfungen, deren Bestehen nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 Satz 1 FeV in der bis einschließlich 01.08.2021 geltenden Fassung für den Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen erforderlich war (Art. 4 Nr. 2 Buchst. a, Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.04.2021, BGBl I 2021, 822), sind eine Schulungsmaßnahme mit direktem Bezug zu einem Beruf i.S. von Art. 44 MwSt-DVO. Denn sie stellten den Schlusspunkt und notwendigen Bestandteil einer Schulungsmaßnahme zum Beruf des Taxifahrers dar.
Auf die Frage, ob die Ortskundeprüfung als eng mit einer Schulungsmaßnahme verbundene Leistung anzusehen sein könnte, kommt es danach nicht an. Es kann demgemäß auch dahingestellt bleiben, ob die Ortskundeprüfung einen eigenen Zweck verfolgt, da sie bereits als solche gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG richtlinienkonform steuerfrei ist.
Im Streitfall erfüllte der Steuerpflichtige mit dem Prüfungsausschuss die unternehmerbezogenen Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG. Seine Leistungen dienen dem Zweck eines Berufsverbandes. Des Weiteren erfüllte er das in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG genannte Kriterium der überwiegenden Einnahmeverwendung zur Kostendeckung, wobei der BFH nach den Verhältnissen des Streitfalls nicht zu entscheiden hatte, ob es sich hierbei um ein leistungs- oder unternehmerbezogenes Merkmal handelt.