Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2020
BMF-Schreiben
BMF- Schreiben v. 27.8.2020 - IV A 4 -S 1547/19/10001 :001, DOK 2020/0812428
UStG § 3 Abs. 1b, § 12 Abs. 2 Nr. 15
Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl. 2020 I, 1585) wurde mit § 12 Absatz 2 Nr. 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Das BMF hat nun nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) mit BF- Schreiben v. 27.8.2020 bekannt gegeben.
BMF online
UStG § 3 Abs. 1b, § 12 Abs. 2 Nr. 15
Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl. 2020 I, 1585) wurde mit § 12 Absatz 2 Nr. 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Das BMF hat nun nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) mit BF- Schreiben v. 27.8.2020 bekannt gegeben.