Pfändung der Corona-Soforthilfe unzulässig
FG Münster v. 13.5.2020 - 1 V 1286/20 AO
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice und erzielt heraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie war es dem Antragsteller nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte deshalb am 27.3.2020 zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs beim Land Nordrhein-Westfalen eine Corona-Soforthilfe i.H.v. 9.000 € für Kleinstunternehmer und Soloselbständige, die mit Bescheid vom selben Tag von der Bezirksregierung bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde.
Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Antragsteller begehrte deshalb im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos.
Das FG gab dem Antrag statt.
Die Gründe:
Das Finanzamt wird verpflichtet, die Kontenpfändung bis zum 27.6.2020 einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben.
Für den gerichtlichen Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst wird. Die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führen ferner zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden ist, wird die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt.
Die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie dient nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1.3.2020 entstanden sind und somit nicht dem Zweck, die vor dem 1.3.2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen. Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 27.3.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt wurde, ist die Vollstreckung bis zum 27.6.2020 einstweilen einzustellen.
FG Münster PM vom 19.5.2020
Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice und erzielt heraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie war es dem Antragsteller nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte deshalb am 27.3.2020 zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs beim Land Nordrhein-Westfalen eine Corona-Soforthilfe i.H.v. 9.000 € für Kleinstunternehmer und Soloselbständige, die mit Bescheid vom selben Tag von der Bezirksregierung bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde.
Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Antragsteller begehrte deshalb im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos.
Das FG gab dem Antrag statt.
Die Gründe:
Das Finanzamt wird verpflichtet, die Kontenpfändung bis zum 27.6.2020 einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben.
Für den gerichtlichen Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst wird. Die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führen ferner zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden ist, wird die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt.
Die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie dient nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1.3.2020 entstanden sind und somit nicht dem Zweck, die vor dem 1.3.2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen. Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 27.3.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt wurde, ist die Vollstreckung bis zum 27.6.2020 einstweilen einzustellen.