08.05.2020

Pflicht zur Führung eines Kassenbuches bei Bareinnahmen und -ausgaben

Wickelt der Steuerpflichtige Barverkäufe im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dergestalt ab, dass die Kunden den Kaufpreis unmittelbar nach Kaufvertragsschluss in bar begleichen, ist er zur Führung eines Kassenbuchs gem. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet. Die nachträgliche Buchung als Entnahme einer Kaufpreisforderung und vermeintliche Vereinnahmung des Bargeldes im Privatvermögen führt jedenfalls nicht dazu, dass keine Bareinnahmen i.S.d. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO vorliegen. Der Begriff der "Kasse" i.S.d. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO ist weit zu fassen.

FG Hamburg v. 28.2.2020 - 2 V 129/19
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller betreibt einen Nutzfahrzeughandel .... Ein großer Teil seiner Kundschaft bezahlt den jeweiligen Kaufpreis per Banküberweisung. Einige Kunden bezahlten laut den vorliegenden Ausgangsrechnungen den Kaufpreis jedoch bar an den Antragsteller. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Prüfungszeitraum 1. Quartal 2018 kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller im Prüfungszeitraum zwar erhebliche Bareinnahmen und -ausgaben erzielt bzw. getätigt habe, jedoch keine Kasseneinzelaufzeichnungen habe vorlegen können. Es sei im Rahmen der Prüfung auch nicht möglich gewesen, nachzuvollziehen, woher das auf dem Bankkonto eingezahlte Bargeld tatsächlich stamme. Notwendigerweise habe hierfür zuvor ein Bargeldzufluss im Aktivvermögen stattgefunden haben müssen, gegebenenfalls handele es sich um nicht erfasste Bareinnahmen.

Das Finanzamt übernahm die vorgenommene Hinzuschätzung von Umsatzerlösen zu 19 % Umsatzsteuer und erließ unter Hinweis auf das Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung einen geänderten Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr 2018. Der Antragsteller hielt dagegen, dass er seiner Einzelaufzeichnungspflicht dadurch nachkomme, dass er jeden verkauften und gelieferten Gegenstand einzeln und durch z.B. die Fahrgestellnummer des Kfz eindeutig identifizierbar in Rechnung stelle. Sämtliche steuer- und buchführungsrelevanten Informationen (z.B. Lieferzeitpunkt, Umsatz, Liefergegenstand, Zahlungsmethode) befänden sich auf dieser Rechnung, anhand derer sowohl der Ertrag als auch der Geldfluss ermittelt und gebucht werden könne.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war vor dem FG teilweise erfolgreich.

Die Gründe:
Das Finanzamt ging zutreffend davon aus, dass die Buchführung des Antragstellers im Prüfungszeitraum derart fehlerbehaftet war, dass sie der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden konnte und deshalb eine Hinzuschätzung geboten war.

Wickelt der Steuerpflichtige Barverkäufe im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dergestalt ab, dass die Kunden den Kaufpreis unmittelbar nach Kaufvertragsschluss in bar begleichen, ist er zur Führung eines Kassenbuchs gem. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet. Die nachträgliche Buchung als Entnahme einer Kaufpreisforderung und vermeintliche Vereinnahmung des Bargeldes im Privatvermögen führt jedenfalls nicht dazu, dass keine Bareinnahmen i.S.d. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO vorliegen.

Der Begriff der "Kasse" i.S.d. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO ist weit zu fassen. Die Pflicht zur Erfassung der Bareinnahmen nach § 146 Abs. 1 Satz 2 AO kann nicht daran scheitern, dass der Kläger über kein Kassenbehältnis verfügen will, in dem er die Einnahmen aufbewahrt. Hier weist das Finanzamt zutreffend daraufhin, dass "zur Not auch die Hosentasche" des Antragstellers als Kasse im Sinne der Vorschrift anzusehen sei.

Die Schätzung ist bei summarischer Prüfung allerdings der Höhe nach zu beanstanden. Das Gericht geht bei summarischer Prüfung davon aus, dass die Hinzuschätzung in Höhe von 5 % der Umsätze im Verhältnis der vom Antragsteller erklärten steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen zu erfolgen hat. Insoweit macht das Gericht von seiner eigenen Schätzungsbefugnis (§ 96 Abs. 1 FGO i. V. m. § 162 AO) Gebrauch. Die Wahl der Schätzungsmethode steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde bzw. des FG, wenn es - wie hier - seine eigene Schätzungsbefugnis aus § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 162 AO ausübt.

Nach Ansicht des Senats besteht zudem Anlass zu Zweifeln hinsichtlich der vom Finanzamt vorgenommenen Aufteilung der hinzugeschätzten Umsätze. Entgegen der Ansicht der Steuerbehörde spricht zumindest bei summarischer Prüfung nichts dafür, den Sicherheitszuschlag allein den Umsätzen zu 19 % zuzuordnen. Vielmehr dürfte grundsätzlich davon auszugehen sein, dass die hinzugeschätzten Umsätze sich gleichmäßig auf die (umsatz-)steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze verteilen. Zumindest hat die Behörde bisher keine plausible Begründung vorgetragen, dass dich der Hinzurechnungsbetrag allein auf die steuerpflichtigen Umsätze beziehen sollte.
Justizportal Hamburg
Zurück