21.01.2014

Photovoltaikanlagen liefernde Unternehmen schulden die Umsatzsteuer für die Leistungen ihrer Subunternehmer

Ein Unternehmer, der an seine Kunden betriebsbereite Photovoltaikanlagen liefert, kann nicht den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen seiner Subunternehmer geltend machen. Vielmehr schuldet er nach den Vorschriften zur sog. umgekehrten Steuerschuldnerschaft die Umsatzsteuer für die Leistungen der Subunternehmer.

Hessisches FG 26.9.2013, 1 K 2198/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein auf den Vertrieb und den Aufbau schlüsselfertiger Photovoltaikdachanlagen spezialisiertes Unternehmen, das sich auch der Hilfe von Subunternehmern bediente. Das Finanzamt ließ zu Lasten des Unternehmens den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen seiner Subunternehmer nicht zu.

Vielmehr sei das Unternehmen im Streitjahr 2010 Steuerschuldner für die Umsätze der Subunternehmer i.H.v. rd. 1,5 Mio. €. Denn es habe mit seinen Kunden Verträge über die Lieferung voll funktionsfähiger Solaranlagen abgeschlossen und insoweit Werklieferungen an die Endkunden und damit auch Bauleistungen erbracht, was nach dem UStG zur sog. umgekehrten Steuerschuldnerschaft führe.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wird beim BFH unter dem Az. XI R 3/14 geführt.

Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Recht von einer Steuerschuldnerschaft der Klägerin für die entsprechenden Umsätze ausgegangen. Die Voraussetzungen des § 13 b UStG liegen vor.

Die Klägerin hat gegenüber seinen Kunden eine umfassende Leistung erbracht. Neben der Anbringung der Photovoltaikanlage auf dem Dach hat es Stringleitungen vom Modul zum Wechselrichter verlegt, den Wechselrichter an die Zähleranlage angeschlossen, die Zähleranlage erneuert oder umgebaut, einen Blitzschutz angebracht, Kabeltrassen verkleidet und die Unterkonstruktion für die Wechselrichter hergestellt und montiert.

Hierbei handelt es sich um Bauleistungen i.S.d. § 13 b Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UStG, die im Zusammenhang mit einem Bauwerk ausgeführt worden sind. Gleiches gilt für die konkreten Leistungen der Subunternehmer. Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff der Bauleistungen weit zu verstehen und kann auch - wie hier - in der bauwerksbezogenen Lieferung von Gegenständen bestehen. Entscheidend ist, dass sowohl das klagende Unternehmen selbst als auch die Subunternehmer Bauleistungen erbracht haben.

Da zu der Frage, ob die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen Bauleistungen sind, bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, war die Revision zum BFH zuzulassen.

Linkhinweis:

Hessisches FG PM vom 21.1.2014
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