23.11.2023

Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Mit BMF-Schreiben v. 15.11.2023 hat die Finanzverwaltung den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle für Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern bekannt gemacht.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 15.11.2023 - IV B 6 - S 1316/21/10019 :034, DOK 2023/1004271

PStTG

Durch das Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz, PStTG) vom 20.12.2022 (BGBl. I 2022, 2730) wurde ein Teil der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1) in nationales Recht umgesetzt.

Die Meldung der Plattformbetreiber an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen (§ 15 Absatz 1 Satz 1 PStTG).

Mit dem BMF-Schreiben v. 15.11.2023 hat die Finanzverwaltung den amtlich vorgeschriebenen Datensatz gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 PStTG bekanntgegeben. Der aktuell amtlich vorgeschriebene Datensatz sowie zukünftig geänderte Versionen stehen auf der Internetseite des BZSt www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Nähere Informationen zur Datenübermittlung der Meldungen der Plattformbetreiber können auf der Internetseite des BZSt www.bzst.bund.de im Kommunikationshandbuch "Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber DAC7/DPI" abgerufen werden. Die Datenübermittlung hat über die DIP-Schnittstelle für Massendatenmelder zu erfolgen.

Das Datenschema ist entsprechend des PStTG für Daten zu verwenden, die nach dem Meldestandard für den erstmaligen Meldezeitraum vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2023 erhoben wurden und im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt grundsätzlich bis zum 31.1.2024 zu übermitteln sind.
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