Pokergewinne unterliegen der Umsatzsteuer
FG Münster 15.7.2014, 15 K 798/11 UDer Kläger nahm über einen Zeitraum von mindestens neun Jahren an Pokerturnieren, Cash-Games sowie an Internetveranstaltungen teil. Neben den Preisgeldern erzielte er keine weiteren Einnahmen, nachdem er bei seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub genommen hatte. Die Preisgelder gab er in seinen Steuererklärungen nicht an.
Nachdem insbes. durch ein Internet-Interview des Klägers bekannt geworden war, dass er an zahlreichen Turnieren teilgenommen hatte, führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch und schätzte die Umsätze des Klägers auf Grundlage der Bareinzahlungen auf seinem Konto. Hiergegen wandte sich der Kläger, weil er nach seiner Ansicht kein Berufsspieler sei, sondern vielmehr nicht steuerbare Spielgewinne erzielt habe.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen, da bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen ein Teilnehmer an Pokerspielen und Cash-Games sowie an im Internet durchgeführten Gewinnspielen als Unternehmer i.S.d. UStG zu qualifizieren ist.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht angenommen, dass der Kläger mit der Tätigkeit als um Preisgelder spielender Kartenspieler umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt hat.
Der Kläger hat durch die Teilnahme an den Turnieren sonstige Leistungen erbracht. Nach den Gesamtumständen ist er auch als Unternehmer anzusehen. Hierfür spricht, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum in regelmäßigen Abständen an jährlich fünf bis acht Pokerturnieren und darüber hinaus an Cash-Games und Internetveranstaltungen teilgenommen hat. Speziell im Pokerspiel verhielt sich der Kläger wie ein Profi, d.h. wie eine mit dieser Tätigkeit einen Beruf ausübende Person, in dem er bei Pokerturnieren anderen Spielern Unterbeteiligungen zukommen ließ, um auf diese Weise seine Chance, Einnahmen zu erzielen, zu erhöhen.
Ein Pokerspieler, der wie der Kläger über jahrelange Erfahrung im Kartenspiel verfügt, ist nicht mehr als ein nichtunternehmerischer "Freizeitspieler" bzw. als "Privatmann" anzusehen. Diese Bewertung ist vorliegend umso mehr gerechtfertigt, als der Kläger aufgrund der Aufgabe seiner vormals nichtselbständig ausgeübten Berufstätigkeit zeitlich nicht mehr darauf beschränkt war, seine Tätigkeit als Kartenspieler nur in seiner Freizeit ausüben zu können. Vergleichbar mit der Tätigkeit eines nach § 2 Abs. 1 UStG unternehmerisch tätigen Berufssportlers versetzte die Aufgabe seiner Tätigkeit den Kläger in die Lage, mit dem Ziel der Erzielung von Einnahmen vorrangig seiner Tätigkeit als Kartenspieler nachzugehen.
Nunmehr konnte er wie ein Unternehmer i.S.d. § 2 UStG disponieren, welche Zeitspannen er für die angeblich ausgeführte sonstige selbständige Tätigkeit bzw. für seine Tätigkeit als Kartenspieler einschließlich Vor- und Nachbereitung verwenden wollte. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Kläger umfangreiche Reisen in Kauf genommen hat, für seine Einstufung als Unternehmer. Da er sein Unternehmen vom Inland aus betrieben hat, unterliegen auch die im Ausland erzielten Gewinne der Umsatzsteuer. Das Finanzamt war zudem zur Schätzung der Umsätze befugt, weil der Kläger seinen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nicht nachgekommen ist.
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