Politikberater ist kein Freiberufler
BFH 14.5.2014, VIII R 18/11Der Kläger hatte ein Magisterstudium in den Fächern Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft und neuere Geschichte abgeschlossen. Im Dezember 1986 machte er sich unter der Bezeichnung "Politikberater für Gesetzgebung" selbständig.
Der Kläger umschrieb seine konkrete Tätigkeit auch als "begleitender Berichterstatter zum Gesetzgebungsverfahren" und als eine Art "wissenschaftlicher Parlamentskorrespondent". Seine Geschäftspartner waren ein Verband, Wirtschaftsunternehmen und einige Anwaltskanzleien. Seine Tätigkeit bestand vor allem darin, seine Auftraggeber schriftlich über die Hintergründe und den aktuellen Stand laufender Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren in einem thematisch begrenzten Bereich (u.a. Umweltschutzrecht) zu informieren. Seine daraus bezogenen Einkünfte lagen in den Streitjahren 1998 bis 2002 zwischen ca. 247.000 DM und 303.000 DM, die Einnahmen jeweils bei rund 30.000 DM bis 60.000 DM höher.
Der Kläger war im Besitz eines Presseausweises, der es ihm ermöglichte, wie ein Parlamentsjournalist an den öffentlichen Gremiensitzungen und an Pressekonferenzen teilzunehmen. Er wehrte sich gegen die vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre, da er der Ansicht war, dass seine berufliche Tätigkeit als schriftstellerische und wissenschaftliche i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zu werten sei. Darüber hinaus sei seine Arbeit auch dem Katalogberuf des Journalisten ähnlich.
Das FG wies die Klage ab. Auch die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.
Die Gründe:
Eine freiberufliche wissenschaftliche, schriftstellerische und eine der Berufsausübung eines Journalisten ähnliche Tätigkeit des Klägers in den Streitjahren war auszuschließen. Die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide waren somit rechtmäßig.
Das Berufsbild eines Politikberaters ist gesetzlich nicht normiert. In der Praxis kann die unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübte Tätigkeit unterschiedlicher Art sein und von der als Lobbyismus bezeichneten Interessenvertretung von Firmen und Verbänden im parlamentarischen Umfeld über gutachtliche Tätigkeit für Parteien, Politiker und andere politische Akteure bis hin zu persönlicher Zuarbeit reichen.
Die Arbeiten des Klägers hatten sich inhaltlich im Wesentlichen auf eine Zusammenfassung bestimmter Vorgänge bezogen. Die durch die Auswahl relevanter Themen vorgenommenen eigenen Bewertungen konnten nicht die Qualität einer wissenschaftlichen Arbeit erreichen. Denn der Kläger hatte bei seiner Berufstätigkeit keine eigenen Fragestellungen erforscht oder grundsätzliche Fragen geklärt, die das (wissenschaftliche) Qualitätsniveau wie in einem Hochschulstudium erreicht hätten. Eine schriftstellerische Tätigkeit des Klägers kam bereits deshalb nicht in Betracht, weil er sich mit seinen Ausarbeitungen an bestimmte Auftraggeber, nicht aber an die Öffentlichkeit gewandt hatte. Infolgedessen war er auch nicht als Journalist bzw. Journalisten ähnlich tätig geworden.
Die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG verstieß auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, sondern grenzte die Tätigkeit des Klägers methodisch zutreffend von dem gesetzgeberisch vorgegebenen Typusbegriff des freien Berufs ab.
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