16.07.2020

Postalische Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers sowie Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer

Mit BMF-Schreiben v. 13.7.2020 hat die Finanzverwaltung auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zur postalischen Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers sowie zur Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer reagiert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 13.7.2020 - III C 2 -S 7280-a/19/10001 :001, DOK 2020/0661295

Der BFH hat in seinen Urteilen v. 13.6.2018 - XI R 20/14, BStBl II 2018, 800, und v. 21.6.2018 - V R 25/15, BStBl II 2018, 809, sowie V R 28/16, BStBl II 2018, 806, in Änderung seiner vorherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Diese Änderung der Rechtsprechung beruhte auf dem EuGH-Urteil vom 15.11.2017 - C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin. Mit seinem Urteil vom 5.12.2018 - XI R 22/14 hat der BFH diese Aussage dahingehend präzisiert, dass für die Prüfung des Rechnungsmerkmals "vollständige Anschrift" der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich ist. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger.

Weiterhin hat der BFH mit seinem Urteil vom 14.2.2019 - V R 47/16 entschieden, dass für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug eine Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer erforderlich ist, was der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen, entspricht. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass die Steuerverwaltungen die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts kontrollieren können.

Die Finanzverwaltung folgt der geänderten Rechtsprechung des BFH und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 14 Abs. 2 entsprechend angepasst. Die neuen Rechtsgrundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF online
Zurück