17.02.2014

Preisgeld aus der Teilnahme an einer Fernsehshow ist steuerpflichtig

Das Preisgeld aus einer Fernsehshow, bei der ein Kandidat ständig anwesend ist (hier: "Die Farm" bei RTL) und dem Sender die Verwertungsrechte am Bild- und Tonmaterial überlässt, ist steuerpflichtig. Der Projektgewinn stellte gerade keinen Spielgewinn dar, wenn sich der Steuerpflichtige in den Ausscheidungsspielen durch Geschicklichkeit und Wissen gegen andere Kandidaten durchsetzen muss.

FG Münster 15.1.2014, 4 K 1215/12 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte an der Fernsehshow "Die Farm" teilgenommen, die im Streitjahr 2009 aufgezeichnet und im Jahr 2010 vom Fernsehsender RTL ausgestrahlt wurde. Bei dieser Fernsehproduktion lebten insgesamt zwölf Kandidatinnen und Kandidaten für bis zu sieben Wochen auf einem abgelegenen und verlassenen Bauernhof in Norwegen ohne Wasser- und Stromanschluss und ließen sich dabei filmen. Ihre Nahrung mussten sich die Bewohner durch Ackerbau und Viehhaltung im Wesentlichen selbst beschaffen. In regelmäßigen Ausscheidungsspielen (z.B. Axtwerfen oder Melken) wurde ermittelt, wer den Bauernhof verlassen musste.

Der Kläger gewann auch das letzte Ausscheidungsspiel und wurde zum Sieger der Show gekürt. Ihm wurde daraufhin der vertraglich zugesagte "Projektgewinn" ausgezahlt. Daneben erhielt jeder Kandidat für die Dauer seiner Teilnahme Wochenpauschalen. Das Finanzamt behandelte sowohl den "Projektgewinn" als auch die Wochenpauschalen als Einkünfte des Klägers gem. § 22 Nr. 3 EStG. Demgegenüber war der Kläger der Ansicht, dass diese Einnahmen ähnlich wie Gewinne aus Glücksspielen nicht der Besteuerung unterlägen, weil die Ergebnisse der Ausscheidungsspiele stark zufallsabhängig gewesen seien.

Das FG wies die Klage weitestgehend ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Zwar war der Einkommensteuerbescheid für 2009 teilweise rechtswidrig, weil das Finanzamt die Einkünfte zu hoch angesetzt hatte. Dennoch hat die Steuerbehörde die Einnahmen, die der Kläger aus der Teilnahme an der Fernsehproduktion "Die Farm" erzielt hatte, grundsätzlich zutreffend als Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG behandelt.

Schließlich hatte der Kläger die Einnahmen als Gegenleistung für seine Teilnahme an der Show, seine ständige Anwesenheit im Bauernhaus sowie die Überlassung der Verwertungsrechte am Bild- und Tonmaterial erhalten. Bei den Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG kommt jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nicht wirtschaftliche Verhalten in Betracht. Dauer und Häufigkeit der Leistungen sind ebenso wenig von Bedeutung wie ein synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Auch eine nur einmalige Tätigkeit kann somit den Tatbestand erfüllen.

Der Projektgewinn stellte gerade keinen Spielgewinn dar, weil sich der Kläger in den Ausscheidungsspielen durch Geschicklichkeit und Wissen gegen andere Kandidaten hatte durchsetzen müssen. Die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung waren nach den amtlichen Bezugswerten als Einnahmen anzusetzen und die Verpflegungsmehraufwendungen im Gegenzug als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Grundsätze, nach denen Gewinne aus der Teilnahme an Fernsehshows steuerlich zu erfassen sind, hat der BFH bereits höchstrichterlich geklärt.

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