Private Pkw-Nutzung im Taxigewerbe: Definition des Listenpreises bei Anwendung der 1 %-Regelung
BFH v. 8.11.2018 - III R 13/16Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen. Einen im Juli 2009 erworbenen PKW nutzte er nicht nur für sein Gewerbe, sondern im Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2010 auch privat. Bei einer Außenprüfung wurde dem Prüfer auf seine Nachfrage ein Listenpreis von 48.165 € mitgeteilt. Dabei handelte es sich um den Listenpreis des nach den allgemeinen Preisvorgaben konfigurierten Fahrzeugs, der mit Hilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragt wurde. Ausgehend hiervon bewertete der Prüfer die Fahrzeugnutzung anhand der sog. 1 %-Regelung aufgrund eines abgerundeten Bruttolistenpreises von 48.100 €.
Das Finanzamt erließ aufgrund der Feststellungen für die Streitjahre 2009 und 2010 geänderte Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide sowie geänderte Gewerbesteuermessbescheide. Der Kläger war der Ansicht, der vom Finanzamt angesetzte Bruttolistenpreis sei zu hoch. Der Bruttolistenpreis betrage abgerundet nur 37.500 €. Dieser ergebe sich aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste "Taxi und Mietwagen" (Stand 2. Februar 2009).
Das FG gab der Klage statt. Es war der Ansicht, dass es sich bei der Preisliste "Taxi und Mietwagen" um eine Preisliste i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG handele. Diese Preisliste sei vorrangig, da diese die Bemessungsgrundlage für den individuellen Vorteil realitätsnäher wiedergebe. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Gründe:
Die private Nutzung des Kraftfahrzeugs war durch das Finanzamt zutreffend bewertet worden.
Der für die 1 %-Regelung maßgebliche Listenpreis ist derjenige, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben kann. Der im Gesetz erwähnte Listenpreis soll gerade nicht die Neuanschaffungskosten und auch nicht den gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs abbilden. Vielmehr handelt es sich um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw.
Zu diesen Grundsätzen steht die Vorentscheidung im Widerspruch. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass nicht der festgestellte rechnerische Listenpreis, sondern - bei mehreren vom Hersteller am Markt bekannt gemachten Preislisten - die vom Verkäufer tatsächlich zugrunde gelegte Preisliste zur Anwendung kommt. Somit handelte es sich um ein Fahrzeug, für das ohne tatsächliche Unterschiede hinsichtlich Ausstattung und Technik zwei unterschiedliche Preisempfehlungen des Herstellers vorlagen. Der maßgebliche Bruttolistenneupreis betrug demnach abgerundet 48.100 €.
Hintergrund:
Das Urteil betrifft einen Taxiunternehmer, es hat aber darüber hinaus auch Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.
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