Private Verkäufe über eBay umsatzsteuerfrei
FG Baden-Württemberg 18.7.2012, 14 K 702/10Die Klägerin, Einzelunternehmerin im Bereich "Finanzdienstleistungen", versteigerte über einen Zeitraum von gut einem Jahr insgesamt 140 Pelzmäntel als Privatperson auf der Internetplattform eBay. Nach einer anonymen Anzeige bat das Finanzamt die zuständige Steuerfahndung um entsprechende Prüfung.
Im Rahmen eines gegenüber der Klägerin eingeleiteten Strafverfahrens (u.a. wegen des Verdachts der Verkürzung von Umsatzsteuer) äußerte sich der Ehemann der Klägerin dahingehend, dass die Pelzmäntel aus dem ererbten Besitz seiner verstorbenen Mutter gestammt hätten und über einen Zeitraum von 25 Jahren zum privaten Gebrauch angeschafft worden seien. Das Finanzamt hielt diese Erklärung für nicht glaubhaft und behandelte den Verkaufserlös von gut 77.000 € als umsatzsteuerpflichtig.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Die Umsätze aus dem Verkauf der geerbten Pelzmäntel unterlägen keiner Steuerpflicht. Die Verkaufsobjekte seien ab 1 € angeboten und mit hohem Wertverlust abgegeben worden. Die ihr vom Finanzamt zugerechneten Umsätze seien vielmehr ihrem Ehemann zuzurechnen. Sie sei ihrem Mann bei der Verkaufsabwicklung über das Internet behilflich gewesen.
Das FG gab der Klage statt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Erlöse aus dem eBay-Verkauf von Pelzmänteln zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen
Zwar hat die Klägerin in den Streitjahren die Pelzmäntel selbst über die Internetauktionsplattform verkauft und nicht etwa ihr Ehemann. Allerdings ist diese Tätigkeit nicht ihrer unternehmerischen Sphäre zuzurechnen. Die Klägerin war zwar planmäßig tätig und hatte im Rahmen ihrer eBay-Tätigkeit einen erheblichen Organisationsaufwand. eBay wurde aber nicht dazu benutzt, um auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität, eine Vielzahl von Gegenständen zu angemessenen Entgelten weiterveräußern zu können. Damit fällt der Verkauf der Pelzmäntel weder in den Rahmen ihres Einzelunternehmens "Finanzdienstleistung" noch war die Klägerin damit nachhaltig tätig.
Es ist hingegen glaubhaft, dass die Mutter des Ehemanns der Klägerin sich die Pelze sukzessive angeschafft und später sorgsam zuhause aufbewahrt hat. Die Klägerin veräußerte die Pelzmäntel ihrer Schwiegermutter, also Privatvermögen. Im weitesten Sinne löste sie eine Sammlung auf. Ihre Verkaufstätigkeiten sind das Ergebnis einer Haushaltsauflösung, und zwar die ihres Ehemannes, die im Zusammenhang mit seiner Insolvenz stand. Für die Annahme des Finanzamts, Pelzmäntel seien von der Klägerin oder deren Ehemann gekauft worden, um sie später zu veräußern, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Die Steuerfahndung konnte zudem keine Einkaufsbelege sicherstellen.
Nach alldem konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass sich die Klägerin in den Streitjahren mit ihrer Verkaufstätigkeit über ihre eBay-Konten unternehmerisch betätigt hat. Da das Finanzamt die objektive Beweislast für das Vorliegen steuerbegründender Tatbestandsmerkmale trägt, geht dies zu seinen Lasten.
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