Profi-Fußball: Beiträge für Sportunfähigkeitsversicherung sind keine Werbungskosten
FG Düsseldorf v. 12.1.2021 - 10 K 2192/17 E
Der Sachverhalt:
Der klagende Profi-Fußballer hat eine Sportunfähigkeitsversicherungen abgeschlossen. Die Versicherungen sieht Leistungen für den Fall vor, dass der Kläger aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit vorübergehend oder dauerhaft seinen Sport nicht ausüben kann. Eine Beschränkung auf berufsspezifische Krankheits- oder Unfallrisiken enthalten die Versicherungsbedingungen nicht.
Der Kläger macht die Versicherungsbeiträge als Werbungskosten geltend. Wegen seiner Tätigkeit als Fußballer bestünden erhöhte Risiken für seine Gesundheit. Bei jeder Art von Erkrankung oder Verletzung könne er seinen Beruf nicht mehr in der gewohnten Weise ausführen. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Versicherungsbeiträge als Werbungskosten ab.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beiträge zu den Sportunfähigkeitsversicherungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.
Es handelt sich um Sonderausgaben mit der Folge, dass sich die Versicherungsbeiträge wegen der geltenden Höchstbeträge steuerlich nicht auswirken. Auch ein teilweiser Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten ist abzulehnen.
Der Kläger hat nicht nur berufstypische Risiken abgesichert. Vom Versicherungsumfang sind auch im privaten Bereich verursachte Unfälle und Erkrankungen erfasst. Die Versicherung dient dem Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle. Das Risiko, den Lebensstandard nicht länger durch die eigene Erwerbstätigkeit sichern zu können, gehört zum Bereich der privaten Lebensführung.
Soweit der Kläger darauf verweist, dass bei einem Berufssportler - anders als bei anderen Berufstätigen - bereits geringfügige Erkrankungen dazu führen können, dass er seinen normalen beruflichen Pflichten nicht mehr nachgehen kann, ist ihm zwar zuzustimmen. Dies führt jedoch nur dazu, dass das Risiko, infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung Einnahmenausfälle zu erleiden, erhöht ist (und infolgedessen auch der Versicherungsbeitrag typischerweise höher ist), ändert aber nichts daran, dass die Schadensursache auch privater Natur sein kann.
Es werden gerade nicht nur die mit der Ausübung des Berufs verbundenen erhöhten Risiken (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) versichert, sondern unterschiedslos sämtliche Unfälle und Erkrankungen. Damit verbleibt es dabei, dass letztlich bloß das dem privaten Bereich zuzuordnende Risiko, den Lebensstandard nicht länger durch die eigene Erwerbstätigkeit sichern zu können, versichert wird und die Beiträge zur Gänze dem privaten Lebensführungsbereich zuzuordnen sind.
FG Düsseldorf PM vom 1.2.2021
Der klagende Profi-Fußballer hat eine Sportunfähigkeitsversicherungen abgeschlossen. Die Versicherungen sieht Leistungen für den Fall vor, dass der Kläger aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit vorübergehend oder dauerhaft seinen Sport nicht ausüben kann. Eine Beschränkung auf berufsspezifische Krankheits- oder Unfallrisiken enthalten die Versicherungsbedingungen nicht.
Der Kläger macht die Versicherungsbeiträge als Werbungskosten geltend. Wegen seiner Tätigkeit als Fußballer bestünden erhöhte Risiken für seine Gesundheit. Bei jeder Art von Erkrankung oder Verletzung könne er seinen Beruf nicht mehr in der gewohnten Weise ausführen. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Versicherungsbeiträge als Werbungskosten ab.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beiträge zu den Sportunfähigkeitsversicherungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.
Es handelt sich um Sonderausgaben mit der Folge, dass sich die Versicherungsbeiträge wegen der geltenden Höchstbeträge steuerlich nicht auswirken. Auch ein teilweiser Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten ist abzulehnen.
Der Kläger hat nicht nur berufstypische Risiken abgesichert. Vom Versicherungsumfang sind auch im privaten Bereich verursachte Unfälle und Erkrankungen erfasst. Die Versicherung dient dem Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle. Das Risiko, den Lebensstandard nicht länger durch die eigene Erwerbstätigkeit sichern zu können, gehört zum Bereich der privaten Lebensführung.
Soweit der Kläger darauf verweist, dass bei einem Berufssportler - anders als bei anderen Berufstätigen - bereits geringfügige Erkrankungen dazu führen können, dass er seinen normalen beruflichen Pflichten nicht mehr nachgehen kann, ist ihm zwar zuzustimmen. Dies führt jedoch nur dazu, dass das Risiko, infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung Einnahmenausfälle zu erleiden, erhöht ist (und infolgedessen auch der Versicherungsbeitrag typischerweise höher ist), ändert aber nichts daran, dass die Schadensursache auch privater Natur sein kann.
Es werden gerade nicht nur die mit der Ausübung des Berufs verbundenen erhöhten Risiken (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) versichert, sondern unterschiedslos sämtliche Unfälle und Erkrankungen. Damit verbleibt es dabei, dass letztlich bloß das dem privaten Bereich zuzuordnende Risiko, den Lebensstandard nicht länger durch die eigene Erwerbstätigkeit sichern zu können, versichert wird und die Beiträge zur Gänze dem privaten Lebensführungsbereich zuzuordnen sind.