15.11.2018

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2019

Mit BMF-Schreiben v. 12.11.2019 hat die Finanzverwaltung im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2019 bekannt gemacht.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 12.11.2018 - IV C 5 - S 2361/08/10001-17, DOK 2018/0919581

EStG § 39b Abs. 6, § 51 Abs. 4 Nr. 1a

Die Bekanntmachung betrifft den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2019 sowie den Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2019 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Berechnungsgrundlage für die Kirchensteuer. Die Programmablaufpläne berücksichtigen bereits die u.a. nach dem Entwurf eines Familienentlastungsgesetzes vorgesehenen Änderungen. Sollten diese Änderung zum 1.1.2019 nicht in Kraft treten, ermittelt der Arbeitgeber die Lohnsteuer gleichwohl zutreffend auf der Basis der neuen Programmablaufpläne. Zum weiteren Verfahren ergeht dann ein gesondertes BMF - Scheiben mit Anweisungen zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach Bekanntgabe geänderter Programmablaufpläne.
 

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