Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.11.2022 - IV C 5 - S 2361/19/10008 :006, DOK 2022/1166010
EStG § 39b
Bekannt gegeben wurden der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2023 und der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2023 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer).
Die Programmablaufpläne berücksichtigen die für 2023 vorgesehenen Anpassungen
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 39b
Bekannt gegeben wurden der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2023 und der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2023 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer).
Die Programmablaufpläne berücksichtigen die für 2023 vorgesehenen Anpassungen
- des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 10.908 Euro),
- der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG,
- der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 4.476 Euro bzw. 8.952 Euro),
- der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag (Anhebung u. a. der jährlichen Freigrenze auf 17.543 Euro bzw. 35.086 Euro),
- der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (Anhebung auf 59.850 Euro),
- beim Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf 1,6 %),
- der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung - BBG West - (Anhebung auf 87.600 Euro) und der Beitragsbemessungsgrenze Ost - BBG Ost - (Anhebung auf 85.200 Euro),
- des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen (ab 2023 vollständiger Sonderausgabenabzug) mit Folgewirkung bei der Vorsorgepauschale.