Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Eigenheim keine außergewöhnlichen Belastungen
FG Rheinland-Pfalz v. 7.5.2020 - 3 K 2036/19
Der Sachverhalt:
Im Oktober 2015 beauftragten die klagenden Eheleute ein Massivbau-Unternehmen mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Unterkellerung auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück. Wegen gravierender Planungs- und Ausführungsfehler gingen die Kläger gegen das Bauunternehmen gerichtlich vor, u.a. im Wege eines Beweissicherungsverfahrens. Allein im Jahr 2017 zahlten sie dafür Gerichts- und Rechtsanwaltskosten i.H.v. insgesamt rd. 13.700 €. Im Jahr 2018 wurde über das Vermögen des Bauunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 machten die Kläger u.a. die ihnen entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen i.S.v. § 33 EStG geltend und wiesen auf ihre extrem angespannte finanzielle Situation hin. Das Finanzamt lehnte die beantragte Steuerermäßigung hingegen ab.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Die Ansprüche, die die Kläger mit den Gerichtsverfahren verfolgt haben, betrafen zwar ihr zukünftiges Eigenheim und waren für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Jedoch bestand für die Kläger zu keiner Zeit die Gefahr, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Die Kläger waren beide erwerbstätig und bewohnten eine ihrem Wohnbedürfnis entsprechende Mietwohnung. Das Baugrundstück war nicht lebensnotwendig und hätte notfalls verkauft werden können.
Die Aufwendungen sind auch nicht außergewöhnlich. Der Erwerb eines Einfamilienhauses berührt typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheint deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung. Auch Baumängel sind nicht unüblich, so dass entsprechende Prozesskosten wegen solcher Mängel ebenfalls grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Auch nach Auffassung des BFH stellen Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Einfamilienhaus keine außergewöhnlichen Belastungen dar.
FG Rheinland-Pfalz PM vom 22.7.2020
Im Oktober 2015 beauftragten die klagenden Eheleute ein Massivbau-Unternehmen mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Unterkellerung auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück. Wegen gravierender Planungs- und Ausführungsfehler gingen die Kläger gegen das Bauunternehmen gerichtlich vor, u.a. im Wege eines Beweissicherungsverfahrens. Allein im Jahr 2017 zahlten sie dafür Gerichts- und Rechtsanwaltskosten i.H.v. insgesamt rd. 13.700 €. Im Jahr 2018 wurde über das Vermögen des Bauunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 machten die Kläger u.a. die ihnen entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen i.S.v. § 33 EStG geltend und wiesen auf ihre extrem angespannte finanzielle Situation hin. Das Finanzamt lehnte die beantragte Steuerermäßigung hingegen ab.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Die Ansprüche, die die Kläger mit den Gerichtsverfahren verfolgt haben, betrafen zwar ihr zukünftiges Eigenheim und waren für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Jedoch bestand für die Kläger zu keiner Zeit die Gefahr, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Die Kläger waren beide erwerbstätig und bewohnten eine ihrem Wohnbedürfnis entsprechende Mietwohnung. Das Baugrundstück war nicht lebensnotwendig und hätte notfalls verkauft werden können.
Die Aufwendungen sind auch nicht außergewöhnlich. Der Erwerb eines Einfamilienhauses berührt typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheint deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung. Auch Baumängel sind nicht unüblich, so dass entsprechende Prozesskosten wegen solcher Mängel ebenfalls grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Auch nach Auffassung des BFH stellen Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Einfamilienhaus keine außergewöhnlichen Belastungen dar.