Prozesskostenabzugsverbot im Falle von Kosten Dritter
Kurzbesprechung
BFH-Beschluss v. 10. 8. 2022 - VI R 29/20
EStG § 33 Abs 2 S 1, § 33 Abs 2 S 4
Streitig war, ob die Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Strafverteidigung ihres Sohnes als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend machen können. Der BFH hat dies verneint.
Voraussetzung für die Abziehbarkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist zunächst, dass sie den Steuerpflichtigen als belastender zwangsläufiger Aufwand entstanden sind, weil sie sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnten. Insoweit war im Streitfall schon zweifelhaft, ob die Steuerpflichtigen ihrem bereits volljährigen Sohn die Begleichung eines Vorschusses für die Kosten des Strafverfahrens tatsächlich als Unterhalt schuldeten.
Zudem gründeten die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten auf einer Honorarvereinbarung. Nach allgemeinen Maßstäben erwachsen Kosten für einen Strafverteidiger jedoch allenfalls insoweit zwangsläufig, als sie nicht (aufgrund einer Honorarvereinbarung) über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegen.
Ob und in welcher Höhe den Steuerpflichtigen die Kosten für die Strafverteidigung ihres Sohnes nach allgemeinen Grundsätzen zwangsläufig i.S. von § 33 EStG entstanden waren, konnte im Streitfall jedoch letztlich offenbleiben. Denn selbst wenn die Steuerpflichtigen ihrem Sohn gegenüber verpflichtet gewesen sein sollten, die streitgegenständlichen Kosten zu tragen, sind die Aufwendungen jedenfalls nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Auch die Kosten eines Strafverfahrens werden von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG erfasst, da es sich um Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits handelt. Auch stand der Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht entgegen, dass es im Streitfall nicht um einen Strafprozess ging, in dem die Steuerpflichtigen Beschuldigte sind, sondern um Kosten für die Strafverteidigung ihres Sohnes. Denn das Abzugsverbot gilt nach seinem Wortlaut für alle Fälle, in denen Aufwendungen durch das Tragen von Prozesskosten entstehen. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG enthält ein generelles Abzugsverbot, das nur bei einer Existenzgefährdung des Steuerpflichtigen durchbrochen wird. Im Streitfall war jedoch nicht ersichtlich, dass der dahingehende Ausnahmetatbestand der Existenzgefährdung in Person der Steuerpflichtigen oder ihres Sohnes vorlag.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 33 Abs 2 S 1, § 33 Abs 2 S 4
Streitig war, ob die Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Strafverteidigung ihres Sohnes als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend machen können. Der BFH hat dies verneint.
Voraussetzung für die Abziehbarkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist zunächst, dass sie den Steuerpflichtigen als belastender zwangsläufiger Aufwand entstanden sind, weil sie sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnten. Insoweit war im Streitfall schon zweifelhaft, ob die Steuerpflichtigen ihrem bereits volljährigen Sohn die Begleichung eines Vorschusses für die Kosten des Strafverfahrens tatsächlich als Unterhalt schuldeten.
Zudem gründeten die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten auf einer Honorarvereinbarung. Nach allgemeinen Maßstäben erwachsen Kosten für einen Strafverteidiger jedoch allenfalls insoweit zwangsläufig, als sie nicht (aufgrund einer Honorarvereinbarung) über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegen.
Ob und in welcher Höhe den Steuerpflichtigen die Kosten für die Strafverteidigung ihres Sohnes nach allgemeinen Grundsätzen zwangsläufig i.S. von § 33 EStG entstanden waren, konnte im Streitfall jedoch letztlich offenbleiben. Denn selbst wenn die Steuerpflichtigen ihrem Sohn gegenüber verpflichtet gewesen sein sollten, die streitgegenständlichen Kosten zu tragen, sind die Aufwendungen jedenfalls nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Auch die Kosten eines Strafverfahrens werden von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG erfasst, da es sich um Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits handelt. Auch stand der Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht entgegen, dass es im Streitfall nicht um einen Strafprozess ging, in dem die Steuerpflichtigen Beschuldigte sind, sondern um Kosten für die Strafverteidigung ihres Sohnes. Denn das Abzugsverbot gilt nach seinem Wortlaut für alle Fälle, in denen Aufwendungen durch das Tragen von Prozesskosten entstehen. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG enthält ein generelles Abzugsverbot, das nur bei einer Existenzgefährdung des Steuerpflichtigen durchbrochen wird. Im Streitfall war jedoch nicht ersichtlich, dass der dahingehende Ausnahmetatbestand der Existenzgefährdung in Person der Steuerpflichtigen oder ihres Sohnes vorlag.