Prüfingenieure üben eine freiberufliche Tätigkeit aus
BFH v. 14.5.2019 - VIII R 35/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GbR, die auf dem Gebiet der Erstellung von Beweissicherungsgutachten und der Bewertung von Kfz tätig ist. Sie führte im Streitjahr 2009 u.a. Haupt- und Abgasuntersuchungen durch. Ihre Gesellschafter waren selbst Prüfingenieure. Den überwiegenden Teil der im Streitjahr durchgeführten Haupt- und Abgasuntersuchungen hatten allerdings die drei bei der Klägerin angestellten Prüfingenieure übernommen.
Das Finanzamt war der Ansicht, die Klägerin erziele gewerbliche Einkünfte und setzte dementsprechend auch Gewerbesteuer fest. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.
Gründe:
Die Gesellschafter der Klägerin waren in Bezug auf die durch die angestellten Prüfingenieure durchgeführten Hauptuntersuchungen und sonstigen Prüftätigkeiten nicht eigenverantwortlich tätig. Die Klägerin hat daher insgesamt gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und unterliegt gem. § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG der Gewerbesteuer.
Zwar war 1die Tätigkeit der Gesellschafter der Klägerin als freiberuflich zu beurteilen, soweit sie selbst Hauptuntersuchungen durchgeführt hatten. Doch soweit die Klägerin den überwiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure hatte durchführen lassen, fehlte es an einer eigenverantwortlichen Tätigkeit der Gesellschafter. Die angestellten Prüfingenieure hatten die Hauptuntersuchungen eigenständig durchgeführt und waren dabei lediglich stichprobenartig von den Gesellschaftern der Klägerin überwacht worden. Somit erzielte die Klägerin insgesamt gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
Eine gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG unschädliche Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte auch für technische Berufe wie den des Ingenieurs setzt voraus, dass die Leistung als solche des Berufsträgers erkennbar und ihm damit persönlich zurechenbar ist. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ermächtigt weder dazu, Routineaufgaben vollständig auf einen angestellten Berufsträger zu delegieren, noch dem Berufsträger eine Tätigkeit als eigene zuzurechnen, die tatsächlich ein anderer, angestellter Berufsträger eigenständig ausführt und zu verantworten hat. Dies gilt auch für Prüfingenieure, obwohl deren Tätigkeit weitgehend gesetzlich geregelt ist und daher umfassende Kontrollmaßnahmen ebenso ausgeschlossen sind wie die Festlegung von Untersuchungsmethoden oder -inhalten.
Linkhinweis:
Die Klägerin ist eine GbR, die auf dem Gebiet der Erstellung von Beweissicherungsgutachten und der Bewertung von Kfz tätig ist. Sie führte im Streitjahr 2009 u.a. Haupt- und Abgasuntersuchungen durch. Ihre Gesellschafter waren selbst Prüfingenieure. Den überwiegenden Teil der im Streitjahr durchgeführten Haupt- und Abgasuntersuchungen hatten allerdings die drei bei der Klägerin angestellten Prüfingenieure übernommen.
Das Finanzamt war der Ansicht, die Klägerin erziele gewerbliche Einkünfte und setzte dementsprechend auch Gewerbesteuer fest. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.
Gründe:
Die Gesellschafter der Klägerin waren in Bezug auf die durch die angestellten Prüfingenieure durchgeführten Hauptuntersuchungen und sonstigen Prüftätigkeiten nicht eigenverantwortlich tätig. Die Klägerin hat daher insgesamt gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und unterliegt gem. § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG der Gewerbesteuer.
Zwar war 1die Tätigkeit der Gesellschafter der Klägerin als freiberuflich zu beurteilen, soweit sie selbst Hauptuntersuchungen durchgeführt hatten. Doch soweit die Klägerin den überwiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure hatte durchführen lassen, fehlte es an einer eigenverantwortlichen Tätigkeit der Gesellschafter. Die angestellten Prüfingenieure hatten die Hauptuntersuchungen eigenständig durchgeführt und waren dabei lediglich stichprobenartig von den Gesellschaftern der Klägerin überwacht worden. Somit erzielte die Klägerin insgesamt gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
Eine gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG unschädliche Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte auch für technische Berufe wie den des Ingenieurs setzt voraus, dass die Leistung als solche des Berufsträgers erkennbar und ihm damit persönlich zurechenbar ist. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ermächtigt weder dazu, Routineaufgaben vollständig auf einen angestellten Berufsträger zu delegieren, noch dem Berufsträger eine Tätigkeit als eigene zuzurechnen, die tatsächlich ein anderer, angestellter Berufsträger eigenständig ausführt und zu verantworten hat. Dies gilt auch für Prüfingenieure, obwohl deren Tätigkeit weitgehend gesetzlich geregelt ist und daher umfassende Kontrollmaßnahmen ebenso ausgeschlossen sind wie die Festlegung von Untersuchungsmethoden oder -inhalten.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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