31.01.2020

Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug setzte nach der Rechtslage im Jahr 1999 eine Rechnung oder Gutschrift in Papierform voraus. Danach kam ein Vorsteuerabzug aufgrund von Abrechnungen im EDI-Verfahren nur bei Vorliegen einer zusätzlichen schriftlichen Abrechnung in Betracht. Dafür spricht auch die spätere geänderte Gesetzeslage.

BFH v. 15.10.2019 - V R 14/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Streitjahr 1999 sog. Depotware im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geliefert. Über ihre Eingangslieferungen wurden Abrechnungen im Wege des Electronic Data Interchange (EDI) erstellt. Aufgrund einer Rahmenvereinbarung "Depot mit EDI" übermittelten die Lieferanten Stammdaten wie Netto-Einkaufspreis, Verkaufspreis und 18-stellige Warenbezeichnung für das festgelegte Sortiment per Electronic Data Interchange for Administration, Commerce and Transport (EDIFACT), einem internationalen Standard für das Format elektronischer Daten im Geschäftsverkehr. Die Stammdaten wurden elektronisch in das Kassensystem der Klägerin eingepflegt. Der Lieferant war dabei u.a. zuständig für die Auszeichnung aller Artikel mit European Article Number Etiketten. Die Anlieferung der Ware erfolgte bedarfsgerecht zentral an das Zentralwarenlager der Klägerin.

Die Waren verblieben bis zum Abverkauf im Eigentum des Lieferanten. Die Klägerin informierte die Lieferanten über die Abverkäufe durch einen wöchentlichen Sales-Report im Wege des Datenaustausches über EDIFACT. Dabei handelt es sich um einen elektrischen Impuls, der von der EDV der Klägerin über entsprechende Netze an die EDV des Lieferanten versandt wurde. Aufgrund dieses Impulses wurden in der EDV des Lieferanten und der Klägerin ohne manuellen Eingriff Dokumente erstellt, welche alle Angaben i.S.v. § 14 UStG enthielten. Insbesondere wurden aus dem System der Lieferanten Steuersatz und Steuerbetrag ergänzt. Die Dokumente wurden durch die Lieferanten ausgedruckt oder elektronisch archiviert. Eine Übersendung einer Gutschrift in Papierform durch die Klägerin oder einer Rechnung durch die Lieferanten erfolgte zunächst nicht. Erst im Jahr 2006 wurden von der Klägerin Sammelrechnungen über Gutschriften erstellt und an die Lieferanten in Papierform übersandt.

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass ein Vorsteuerabzug nicht anzuerkennen sei, da er auf den Abrechnungen im Rahmen des Depot-Systems mit EDI beruhe. Die Klägerin habe es versäumt, die Gutschrift ihren Lieferanten in Schriftform zuzusenden. Dieser Betrag sei daher in nicht zu berücksichtigen. Die Behörde setzte zudem Zinsen zur Umsatzsteuer fest. Im ersten Rechtsgang wies das FG die Klage gegen den Zinsbescheid als unzulässig und die Klage im Übrigen als unbegründet ab. Der BFH hob das Urteil mit Beschluss vom 21.7.2016 - V B 66/15 auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Im zweiten Rechtsgang gab das FG der Klage im Hauptantrag statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH auch dieses Urteil auf und wies die Sache an das FG zurück.

Gründe:
Entgegen dem Urteil des FG setzte der Vorsteuerabzug nach der Rechtslage im Streitjahr eine Rechnung in Papierform voraus.

Der Begriff der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung oder Gutschrift erforderte im Streitjahr 1999 eine Abrechnung in Schriftform. Der Vorsteuerabzug setzte einen sog. "Belegnachweis" mittels eines "Abrechnungspapieres" in Form einer Rechnung oder Gutschrift voraus. Auf dieser Grundlage hat die Finanzverwaltung als Rechnungen zutreffend nur Urkunden angesehen und hierfür auf das Vorliegen eines Schriftstücks abgestellt und für elektronisch übermittelte Daten eine zusätzliche schriftliche Abrechnung verlangt. Danach kam ein Vorsteuerabzug aufgrund von Abrechnungen im EDI-Verfahren nur bei Vorliegen einer zusätzlichen schriftlichen Abrechnung in Betracht. Dafür spricht auch die spätere geänderte Gesetzeslage.

Mit Wirkung ab 1.1.2002 wurde § 14 Abs. 4 UStG um einen Satz 2 ergänzt, nach der Rechnung "auch eine mit einer digitalen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 22.7.1997 (BGBl I 1870, 1872) in der jeweils geltenden Fassung versehene elektronische Abrechnung" war. Aufgrund weiterer Änderungen kam es auf eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz versehene elektronische Abrechnung an. Durch die Neuregelung sollte der Rechnungsbegriff erweitert werden.

Damit sprach auch die nach dem Streitjahr geänderte Rechtslage gegen das Vorliegen von im Streitjahr zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen. Denn mangels digitaler Signaturen oder qualifizierter elektronischer Signaturen handelte es sich bei den im Streitjahr vorliegenden Abrechnungsdokumenten auch nach der späteren Rechtslage nicht um Rechnungen. Das danach bestehende Erfordernis einer urkundenmäßigen Abrechnung steht nicht nur im Einklang mit dem im Streitjahr bestehenden Harmonisierungsstand des Unionsrechts, nach dem die Mitgliedstaaten befugt waren, die Kriterien festlegen, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden könnte, sondern entspricht auch der EuGH-Rechtsprechung. Lagen somit im Streitjahr keine Rechnungen vor, konnten diese auch nicht später mit Rückwirkung auf das Streitjahr berichtigt werden. Die als "EDI-Rechnungen" bezeichneten Dokumente waren als Nichtrechnungen nicht berichtigungsfähig.
 
BFH online
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