01.12.2020

Rechtmäßigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen Veranstalters

Die Festsetzung von Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen Veranstalters nach § 17 Abs. 2 RennwLottG ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig. Der ausländische Veranstalter von Sportwetten unterfällt nicht der Buchmachersteuer des § 11 RennwLottG.

BFH v. 26.5.2020 - IX R 6/19
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung zur Zahlung von Sportwettensteuer und die Vereinbarkeit der Besteuerung von Pferdewetten nach § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) mit Verfassungs- und Europarecht.

Die Klägerin ist eine ausländische Kapitalgesellschaft. Sie bot im Streitzeitraum Juli 2012 als Buchmacherin Pferde- und Hundewetten im Internet an. Die Klägerin nahm für Pferdewetten auch Kunden aus Deutschland an. Der Klägerin wurde im Juni 2015 für Deutschland eine Buchmachererlaubnis und im August 2015 eine Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet erteilt.

Die Klägerin meldete im Oktober 2012 beim Finanzamt Sportwettensteuer für den Monat Juli 2012 mit an. Die Klägerin rügt die fehlende Bestimmtheit und Klarheit des Gesetzes und ordnet die Sportwettensteuer als verfassungsrechtlich unzulässig ein.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die von der Klägerin angebotenen Rennwetten unterfallen als Sportwetten der Regelung des § 17 Abs. 2 RennwLottG. Mangels sonstiger Einrichtung im Inland schuldet die Klägerin keine Buchmachersteuer i.S.d. § 11 RennwLottG. Die Regelungen des RennwLottG zur Besteuerung von Rennwetten bei ausländischen Anbietern sind hinreichend bestimmt und damit verfassungskonform. Verstöße gegen Europarecht liegen nicht vor.

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG unterfallen Sportwetten, die nicht als Rennwetten nach Abschnitt I des RennwLottG besteuert werden, der Besteuerung. Voraussetzung ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 RennwLottG, dass der Spieler eine natürliche Person ist und bei Abschluss des Wettvertrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des RennwLottG hat. Dies gilt nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 RennwLottG nicht, wenn der Spieler sich bei Abschluss des Wettvertrags außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhält und die zur Entstehung des Wettvertrags erforderlichen Handlungen dort vorgenommen werden.

Unter den Begriff der Sportwette fallen nach der im Gesetz enthaltenen Definition "Wetten aus Anlass von Sportereignissen". Insoweit handelt es sich um eine "eigenständige steuerrechtliche Begriffsbestimmung, die über den ordnungsrechtlichen Begriff der Sportwette hinausgeht". Die Auslegung des Begriffs "Sportereignis" muss dabei im Lichte der Zielsetzung des RennwLottG erfolgen, die Aufwendungen für die Erlangung einer vom Spieler nicht entscheidend beeinflussbaren Gewinnchance steuerlich zu belasten und auf diese Weise die Spielleidenschaft einzudämmen. Der Begriff "Sportereignis" ist daher in einem weiten Sinn zu verstehen. Aufgrund der abweichenden Zielsetzung kommt es nicht darauf an, ob das Sportereignis zu einer nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO als gemeinnützig anerkannten Sportart zählt.

Im Streitfall fielen die von der Klägerin angebotenen Wetten unter den Begriff der Sportwette. Denn zu den Sportereignissen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RennwLottG zählen auch öffentliche Leistungsprüfungen für Pferde und damit Turniere des Pferdesports und zwar sowohl Pferderennen (Galopp-, Trab- oder Distanzrennen) als auch Reitturniere (Springreitturniere, Vielseitigkeitsturniere, Dressurreitturniere) oder sonstige Wettbewerbe des Pferdesports. Pferderennen und Reitturniere zählen zum Reitsport und stellen daher ein "Sportereignis" dar. Die Klägerin veranstaltet keine "Rennwetten nach Abschnitt I" des RennwLottG, denn sie unterfällt mit ihrem Wettangebot mangels im Inland betriebener Buchmachertätigkeit nicht der Buchmachersteuer nach § 11 RennwLottG und schuldet damit keine Buchmachersteuer nach § 11 Abs. 1 RennwLottG.

Die Klägerin hat ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Sie betrieb im Streitzeitraum Juli 2012 keine Örtlichkeiten im Inland, in der Wetten abgeschlossen oder vermittelt worden sind. Sie beschäftigte im Inland auch keine Personen, die Wetten zum Abschluss anboten oder vermittelten. Vielmehr bot sie ihr Wett- und Vermittlungsangebot allein onlinegestützt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat gegenüber inländischen Kunden an. Die Klägerin verfügte im Streitzeitraum über keine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 RennwLottG. Sie unterfiel mangels inländischer Tätigkeit oder inländischer Örtlichkeiten damit nicht der Besteuerung nach § 11 RennwLottG. Von einer Vorlage an das BVerfG war abzusehen, da die Besteuerung ausländischer Buchmacher nach § 17 Abs. 2 RennwLottG nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit verstößt. Auch lagen die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen Europarecht nicht vor, da die Regelungen zur Besteuerung hinreichend klar und eindeutig sind.
BFH online
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