Rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei offensichtlich fehlendem Wettbewerbsverhältnis
OLG Köln v. 28.2.2020 - 6 U 238/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt einen Onlinehandel u.a. mit Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos. Der Beklagte betreibt ebenfalls einen Onlineversand und verkauft u.a. Nahrungsergänzungsmittel für Menschen. Der Kläger hatte in seinem Onlineshop eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwandt. Der Beklagte mahnte ihn daraufhin deswegen ab und verlangte die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Kläger wiederum beauftragte seinerseits einen Anwalt zur Rechtsverteidigung.
Später wollte der Kläger gerichtlich den Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten erreichen. Er war der Ansicht, dass die Abmahnung nicht nur unberechtigt gewesen sei und deshalb keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten begründet habe, sondern dass die Abmahnung auch rechtsmissbräuchlich gewesen sei, sodass ihm nach § 8 Abs. 4 S. 2 UWG die zur Verteidigung erforderlichen Anwaltskosten zu erstatten seien.
Das LG hat die Klage auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers in erster Instanz abgewiesen. Es hielt die Abmahnung zwar für unberechtigt, aber nicht für rechtsmissbräuchlich. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG das klageabweisende Urteil teilweise abgeändert und dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 5.000 € zugesprochen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten gem. § 8 Abs. 4 S. 2 UWG einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen.
Der Beklagte hatte die Abmahnung auf einen Aspekt gestützt, der offensichtlich nicht geeignet war, ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen. Unternehmer, die Futter und Nahrungsergänzungsmittel für Geckos vertreiben, stehen nämlich offensichtlich nicht mit Unternehmern im Wettbewerb, die Nahrungsergänzungsmittel für Menschen vertreiben.
Aus dem offensichtlichen Fehlen des Wettbewerbsverhältnisses konnte geschlossen werden, dass es dem Beklagten nicht - und erst recht nicht in erster Linie - auf das Abstellen des Wettbewerbsverstoßes angekommen war. Der Beklagte hatte sich offensichtlich nicht inhaltlich mit der Website des Klägers befasst, weil ihm dann hätte auffallen müssen, dass das Abstellen auf Nahrungsergänzungsmittel zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses abwegig war.
Aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers konnte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung des Klägers die wirtschaftlichen Interessen eines Shop-Betreibers, der mit Geckos nichts zu tun hat, aber sonst eine Vielzahl diverser Produkte vertreibt, nicht berühren. Vor allem nicht mit der Argumentation, dass beide Nahrungsergänzungsmittel vertreiben würden. Triebfeder und das beherrschende Motiv für die Abmahnung waren anscheinend nicht die Unlauterkeit des gegnerischen Verhaltens und die eigene Betroffenheit als Mitbewerber, sondern es standen offensichtlich andere sachfremde Motive im Vordergrund.
OLG Köln PM vom 25.3.2020
Der Kläger betreibt einen Onlinehandel u.a. mit Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos. Der Beklagte betreibt ebenfalls einen Onlineversand und verkauft u.a. Nahrungsergänzungsmittel für Menschen. Der Kläger hatte in seinem Onlineshop eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwandt. Der Beklagte mahnte ihn daraufhin deswegen ab und verlangte die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Kläger wiederum beauftragte seinerseits einen Anwalt zur Rechtsverteidigung.
Später wollte der Kläger gerichtlich den Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten erreichen. Er war der Ansicht, dass die Abmahnung nicht nur unberechtigt gewesen sei und deshalb keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten begründet habe, sondern dass die Abmahnung auch rechtsmissbräuchlich gewesen sei, sodass ihm nach § 8 Abs. 4 S. 2 UWG die zur Verteidigung erforderlichen Anwaltskosten zu erstatten seien.
Das LG hat die Klage auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers in erster Instanz abgewiesen. Es hielt die Abmahnung zwar für unberechtigt, aber nicht für rechtsmissbräuchlich. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG das klageabweisende Urteil teilweise abgeändert und dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 5.000 € zugesprochen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten gem. § 8 Abs. 4 S. 2 UWG einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen.
Der Beklagte hatte die Abmahnung auf einen Aspekt gestützt, der offensichtlich nicht geeignet war, ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen. Unternehmer, die Futter und Nahrungsergänzungsmittel für Geckos vertreiben, stehen nämlich offensichtlich nicht mit Unternehmern im Wettbewerb, die Nahrungsergänzungsmittel für Menschen vertreiben.
Aus dem offensichtlichen Fehlen des Wettbewerbsverhältnisses konnte geschlossen werden, dass es dem Beklagten nicht - und erst recht nicht in erster Linie - auf das Abstellen des Wettbewerbsverstoßes angekommen war. Der Beklagte hatte sich offensichtlich nicht inhaltlich mit der Website des Klägers befasst, weil ihm dann hätte auffallen müssen, dass das Abstellen auf Nahrungsergänzungsmittel zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses abwegig war.
Aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers konnte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung des Klägers die wirtschaftlichen Interessen eines Shop-Betreibers, der mit Geckos nichts zu tun hat, aber sonst eine Vielzahl diverser Produkte vertreibt, nicht berühren. Vor allem nicht mit der Argumentation, dass beide Nahrungsergänzungsmittel vertreiben würden. Triebfeder und das beherrschende Motiv für die Abmahnung waren anscheinend nicht die Unlauterkeit des gegnerischen Verhaltens und die eigene Betroffenheit als Mitbewerber, sondern es standen offensichtlich andere sachfremde Motive im Vordergrund.