11.12.2020

Rechtsprechung

Das Urteil des EuGH v. 16.9.2020 - C-528/19, UR 2020, 840 auf den Vorlagebeschluss des BFH v. 13.3.2019 - XI R 28/17, UR 2019, 580 hat zum Vorsteuerabzug bei unentgeltlichen Leistungen im Vergleich zur bisherigen nationalen Sichtweise neue Akzente gesetzt. Küffner (UR 2020, 847) und Meurer (UStB 2020, 353) erläutern aus unterschiedlichen Perspektiven die Auswirkungen dieser Entscheidung, insbesondere in Bezug auf den Vorsteuerabzug aus Erschließungsmaßnahmen einerseits und die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe andererseits. Widmann eröffnet die Diskussionsbeiträge des UR-Jahrgangs 2021 mit einer grundlegenden Analyse des Urteils, die auch erkennen lässt, welche Auswirkungen diese Entscheidung über den konkreten Einzelfall hinaus haben könnte.

Zwei Vorlagebeschlüsse des BFH zur umsatzsteuerlichen Organschaft haben in diesem Frühjahr für große Aufmerksamkeit gesorgt. Das Gericht war sich der erheblichen Bedeutung des Themas durchaus bewusst. In BFH v. 7.5.2020 - V R 40/19, UR 2020, 541 mit Anm. Küffner/Kirchinger und Widmann = UStB 2020, 209 mit Anm. Sterzinger ist in Rz. 29 ausgeführt:

"Die Antwort auf die erste Frage ist über den Streitfall hinaus von großer Bedeutung für das Steueraufkommen in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland): Die Gesamtheit der Organträger i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG leisten Steuerzahlungen in einem Umfang von 10 % des gesamten Steueraufkommens aus der Umsatzsteuer in Deutschland (UR 2020, 354). Dieses belief sich nach dem letzten hierzu vorliegenden Bericht des Bundesministeriums der Finanzen vom 31.1.2019 über die Steuereinnahmen des Bundes und der Länder im Haushaltsjahr 2018 auf 234,8 Mrd. €. Ist die erste Vorlagefrage entsprechend der Alternative b) zu beantworten, hat dies dementsprechend erhebliche fiskalische Auswirkungen."

Zuvor hatte sich bereits der XI. Senat im Vorlagebeschluss BFH v. 11.12.2019 - XI R 16/18, UR 2020, 338 mit Anm. Reiß = UStB 2020, 139 mit Anm. Sterzinger zum gleichen Thema, aber mit durchaus anderer inhaltlicher Ausrichtung geäußert.

Ausführlich und wie gewohnt kritisch setzt sich in seiner topaktuellen Kommentierung Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 2 Rz. 793 f., 801 ff., 807 ff. mit Begriff und Funktion der "Mehrwertsteuergruppe" und Rz. 856 mit den Begriffen "Eingliederung" und "Unterordnung" im Kontext von Art. 11 MwStSystRL unter Berücksichtigung der beiden EuGH-Vorlagen auseinander.

Verlag Dr. Otto Schmidt
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