Rechtsprechung
"Die Antwort auf die erste Frage ist über den Streitfall hinaus von großer Bedeutung für das Steueraufkommen in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland): Die Gesamtheit der Organträger i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG leisten Steuerzahlungen in einem Umfang von 10 % des gesamten Steueraufkommens aus der Umsatzsteuer in Deutschland (UR 2020, 354). Dieses belief sich nach dem letzten hierzu vorliegenden Bericht des Bundesministeriums der Finanzen vom 31.1.2019 über die Steuereinnahmen des Bundes und der Länder im Haushaltsjahr 2018 auf 234,8 Mrd. €. Ist die erste Vorlagefrage entsprechend der Alternative b) zu beantworten, hat dies dementsprechend erhebliche fiskalische Auswirkungen."
Zuvor hatte sich bereits der XI. Senat im Vorlagebeschluss BFH v. 11.12.2019 - XI R 16/18, UR 2020, 338 mit Anm. Reiß = UStB 2020, 139 mit Anm. Sterzinger zum gleichen Thema, aber mit durchaus anderer inhaltlicher Ausrichtung geäußert.
Ausführlich und wie gewohnt kritisch setzt sich in seiner topaktuellen Kommentierung Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 2 Rz. 793 f., 801 ff., 807 ff. mit Begriff und Funktion der "Mehrwertsteuergruppe" und Rz. 856 mit den Begriffen "Eingliederung" und "Unterordnung" im Kontext von Art. 11 MwStSystRL unter Berücksichtigung der beiden EuGH-Vorlagen auseinander.