22.02.2017

Rechtsprechungsänderung: Personenbezogene Ermittlung des Höchstbetrags beim häuslichen Arbeitszimmer

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € personenbezogen anzuwenden, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.

BFH 15.12.2016, VI R 53/12 u.a.
Der Sachverhalt:
Im ersten Fall (Az: VI R 53/12) nutzten die Kläger gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich rund 2.800 € nur i.H.v. 1.250 € an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Im zweiten Fall (Az: VI R 86/13) nutzte der Kläger und seine Lebensgefährtin das einzige in der Wohnung befindliche Arbeitszimmer gemeinsam. In vorangegangenen Klageverfahren war Einigkeit darüber erzielt worden, dass der Nutzungsanteil des Klägers 25 % betrug. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 1.250 € geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Das FG erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer i.H.v. 31,25 € als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit an.

Der BFH hat in beiden Fällen das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Rechtssachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die FG zurückverwiesen.

Die Gründe:
Der auf den Höchstbetrag von 1.250 € begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Die Kosten bei Ehegatten sind jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.

Der IV. Senat des BFH, von dessen Urteilen der erkennende Senat mit dieser Entscheidung abweicht, hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner mit den vorgenannten Urteilen vertretenen Auffassung, der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 1 EStG für ein häusliches Arbeitszimmer könne nur einmal gewährt werden, nicht mehr uneingeschränkt festhält. Der IV. Senat ist nunmehr - ebenso wie der erkennende Senat - der Auffassung, dass der Höchstbetrag jedem Steuerpflichtigen zusteht, der die persönlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG erfüllt, Aufwendungen für das Arbeitszimmer trägt und darin einen eigenen Arbeitsplatz hat.

Im ersten Fall (Az: VI R 53/12) hatte das FG jedoch nicht geprüft, ob der Klägerin in dem Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für ihre berufliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Das muss das Gericht im weiteren Verfahren nachholen.

Im zweiten Fall (Az: VI R 86/13) muss darüber hinaus hervorgehoben werden, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. Dies hatte das FG allerdings nicht geklärt und im weiteren Verfahren für Aufklärung sorgen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext von VI R 53/12 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
  • Um direkt zum Volltext von VI R 86/13 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
BFH PM Nr. 13 vom 22.2.2017
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