16.10.2018

Rechtsschutz gegen Maßnahmen des sog. Flankenschutzes nur bei schwerwiegenden Eingriffen

Eine Klage gegen eine von einem im Auftrag des Festsetzungsfinanzamts tätigen Steuerfahnder (sog. Flankenschützer) durchgeführte Ortsbesichtigung ist nur zulässig, wenn ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre oder ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt.

FG Münster 11.7.2018, 9 K 2384/17
Der Sachverhalt:

Zu entscheiden ist über die Rechtmäßigkeit einer in der Wohnung der Klägerin durchgeführten Ortsbesichtigung.

Die als angestellte Filialleiterin und daneben als selbständige Unternehmensberaterin tätige Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Zur Überprüfung dieses Sachverhalts suchte ein Beamter der Steuerfahndung im Auftrag des zuständigen Finanzamts die Klägerin unangekündigt auf. Nach Vorlage seines Dienstausweises ließ die Klägerin ihn in ihre Wohnung, wo er feststellte, dass tatsächlich ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vorlag. Daraufhin erhob die Klägerin Klage, mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ortsbesichtigung beantragte.

Das FG wies die Feststellungsklage als unzulässig ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:

Die Feststellungsklage ist unzulässig, da es der Klägerin am notwendigen Feststellungsinteresse fehlt.

Zunächst bestehe keine Wiederholungsgefahr, da eine erneute Ortsbesichtigung in absehbarer Zeit nicht droht. Auch ein Rehabilitationsinteresse aufgrund eines erheblichen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre, der mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung einherginge, liegt nicht vor. Ein solcher Vorwurf ist allein durch den Besuch eines Steuerfahnders nicht verknüpft, da die Steuerfahndung nicht nur für strafrechtliche, sondern auch für steuerliche Sachverhaltsermittlungen zuständig ist.

Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Grundrecht auf Schutz der Wohnung berufen, da sie den Flankenschützer freiwillig in ihre Wohnung gelassen hat. Durch die Vorlage seines Dienstausweises hat er die Klägerin auch nicht über den tatsächlichen Anlass seines Besuchs getäuscht. Vielmehr hat er die Klägerin über den konkreten Zweck der Maßnahme - die Inspektion des häuslichen Arbeitszimmers - vor dem Betreten der Wohnung informiert.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 15.10.2018
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