Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung
Steuerhinterziehung soll danach konsequent bekämpft werden. Die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und zum Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen sollen daher angepasst werden. Inhaltlich hervorzuheben sind u.a. folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
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- die steuerliche Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge (§ 170 Abs. 6 AO-E)
- die Anpassung und Erweiterung der Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeige durch die Aufnahme der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a), durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau (§ 371 Abs. 2 Nr. 1d AO), durch die Absenkung der Betragsgrenze auf 25.000 € (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO), durch die Aufnahme der Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 5 AO (§ 371 Abs. 2 Nr. 4 AO-E)
- die gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender und praktischer Verwerfungen im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteueranmeldung (§ 371 Abs. 2a AO-E)
- die Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 Abs. 3 AO)
- die Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung auf zehn Jahre in allen Fällen der Steuerhinterziehung (§ 376 Abs. 1 AO)
- die Staffelung des Zuschlags in § 398a AO abhängig vom Hinterziehungsvolumen (§ 398a AO) und
- einige redaktionelle Anpassungen (§ 164 Abs. 4, § 374 Abs. 4 u. § 378 Abs. 3 AO).
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des BMF finden Sie den Volltext des Referentenentwurfs - Bearbeitungsstand 27.8.2014 (pdf-Format).