21.01.2015

Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung

Ein Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb ohne regelmäßige Arbeitsstätte tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist und deshalb für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur die Entfernungspauschale geltend machen kann. Dies gilt für das bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 geltende steuerliche Reisekostenrecht; mit Wirkung zum 1.1.2014 hat der Gesetzgeber diese von den Finanzbehörden seit jeher vertretene Rechtsauffassung in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG gesetzlich festgeschrieben.

BFH 6.11.2014, VI R 21/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Streitjahr 2011 als Werkzeugmechaniker am Betriebssitz seines Arbeitgebers nichtselbständig tätig. Sein Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet. Die Probezeit betrug sechs Monate. Nach Ablauf der Befristung wurde das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt. In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger als Werbungskosten für die Probezeit Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte als Werbungskosten lediglich den Pauschbetrag gem. § 9a EStG i.H.v. 1.000 €. Die Steuerbehörde war der Ansicht, bei einem Probearbeitsverhältnis, das zudem auf ein Jahr befristet gewesen sei, sei der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nicht dauerhaft zugeordnet. Er verfüge deshalb über keine regelmäßige Arbeitsstätte. Fahrkosten seien nicht lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale, sondern wie bei einer Auswärtstätigkeit nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Recht entschieden, dass Aufwendungen des Klägers für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Tätigkeitsstätte am Betriebssitz seines Arbeitgebers nur im Rahmen der Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können und Mehraufwendungen für Verpflegung ebenfalls nicht einkünftemindernd anzusetzen sind.

Der Kläger war im Streitjahr am Betriebssitz seines Arbeitgebers und damit in einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG dauerhaft tätig. Schließlich hatte er diese Einrichtung während seines Arbeitsverhältnisses nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufgesucht.

Der Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeit dort nur auf ein Jahr befristet ausgeübt hatte und zudem die ersten sechs Monate seines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Probezeit belegt waren, stand der Dauerhaftigkeit der Zuordnung nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen. Auch in diesen Fällen suchte er nämlich die Tätigkeitsstätte nicht nur gelegentlich, sondern - wenn auch nur für die Dauer seines befristeten Beschäftigungsverhältnisses oder in der Probezeit - fortdauernd und immer wieder auf.

Mit Wirkung zum 1.1.2014 hat der Gesetzgeber diese von den Finanzbehörden seit jeher vertretene Rechtsauffassung in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG gesetzlich festgeschrieben.

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BFH PM Nr. 5 vom 21.1.2015
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