27.01.2014

Reicht ein bloßer Prüfungsauftrag des für den Erlass eines Feststellungsbescheids über den Grundbesitzwert aus?

Das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt ist nicht berechtigt, die ihm originär zustehende Entscheidungskompetenz, ob ein Grundbesitzwert festzustellen ist, auf ein anderes Finanzamt - im Streitfall auf die Betriebsprüfungsstelle des Lagefinanzamts - zu übertragen. Schließlich handelt es sich um eine kraft Gesetzes zugewiesene sachliche Zuständigkeit, worüber nicht frei disponiert werden kann.

FG Münster 22.8.2013, 3 K 1556/13 F
Der Sachverhalt:
Streitig war, ob das beklagte Finanzamt A. zum Erlass des angefochtenen Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Schenkungsteuer berechtigt war. Der Feststellung des Grundbesitzwertes lag zugrunde eine an die Bewertungsstelle des beklagten Finanzamts A. gerichtete Anfrage der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamtes A., mit der auf dem dafür vorgesehenen Formular für den Grundbesitz eine Anfrage nach Grundbesitzwerten für Erb-/Schenkungsteuerzwecke erfolgte. Es hieß insofern: "Ich bitte, für den o.a. Grundbesitz den Grundbesitzwert zum Tag der Schenkung festzustellen und mir mitzuteilen."

Die Anfrage sei gemacht worden, nachdem die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle des Finanzamtes R. dem beklagten Finanzamt A. einen Prüfungsauftrag für die Klägerin erteilt habe, wobei sich die Beauftragung auf Schenkungsteuer und Übertragung von Grundbesitz gemäß notariellem Vertrag erstrecke. Im Prüfungsauftrag hieß es, dass die Beauftragung die Befugnis zur Erteilung der Prüfungsanordnung nach § 5 Abs. 1 S. 2 BpO einschließe. Die Beauftragung erscheine erforderlich, weil die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürften und eine Prüfung durch das für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt R. nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig sei.

Hiergegen wandte sich die Klägerin. Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Der angefochtene Bescheid war rechtswidrig. Es lag lediglich eine Anfrage nach Grundbesitzwerten für Erbschaft- und Schenkungssteuerzwecke der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamtes A. vor mit der Bitte, den Grundbesitzwert für den Grundbesitz zum Tage der Schenkung festzustellen und der Betriebsprüfungsstelle mitzuteilen. Aufgrund dieser Anfrage war das beklagte Finanzamt aber nicht berechtigt, einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen, da die Anfrage nicht vom zuständigen (Erbschaftsteuer-)Finanzamt stammte.

Es reichte auch nicht aus, dass das zuständige Finanzamt R. dem beklagten Finanzamt A. einen Prüfungsauftrag, der sich auf Schenkungsteuer und Übertragung von Grundbesitz zum Besteuerungszeitpunkt erstreckte, erteilt hatte. Denn damit war keine Entscheidung darüber getroffen worden, ob ein Grundbesitzwert festzustellen war. Schließlich hatte das Finanzamt R. lediglich einen Prüfungsauftrag erteilt, weil die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse aufgeklärt werden sollten. Es hatte aber mit der Erteilung des Prüfungsauftrags weder gleichzeitig noch inzident um die Feststellung eines Grundbesitzwertes nachgesucht.

Mit der Erteilung des Prüfungsauftrags wurde auch nicht die Zuständigkeit zur Entscheidung i.S.d. § 151 Abs. 1 S. 2 BewG über die Bedeutung der Feststellung für die Besteuerung auf die Betriebsprüfungsstelle des Beklagten übertragen. Schließlich ist das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt nicht berechtigt, die ihm originär zustehende Entscheidungskompetenz, ob ein Grundbesitzwert festzustellen ist, auf ein anderes Finanzamt - im Streitfall auf die Betriebsprüfungsstelle des Lagefinanzamts - zu übertragen; denn es handelt sich um eine kraft Gesetzes zugewiesene sachliche Zuständigkeit, worüber nicht frei disponiert werden kann. Somit schied auch eine nachträgliche (wirksame) Genehmigung aus.

Hintergrund:
Parallelentscheidungen: 3 K 1557/13 F und 3 K 1558/13 F.

Az. des BFH: II R 47/13 (3 K 1556/13 F); II R 48/13 (3 K 1557/13 F); II R 49/13 (3 K 1558/13 F).

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