Rekultivierungskosten stellen keinen Bestandteil gewerbesteuerlich hinzuzurechnender Pachtzinsen dar
BFH 21.6.2012, IV R 54/09Die Klägerin baute in den Streitjahren 1999 bis 2003 ein Sandvorkommen ab. Das Landratsamt hatte die der Klägerin für den Betrieb der Anlage erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit einer Rekultivierungsauflage versehen. Auch nach dem Vertrag über das Substanzgewinnungsrecht war der Eigentümer des "herrschenden" Grundstücks verpflichtet, das "dienende" Grundstück nach dem vom Landratsamt genehmigten Plan auf seine Kosten zu rekultivieren. Infolgedessen bildete die Klägerin für die Rekultivierungsverpflichtung eine Rückstellung.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, nach § 8 Nr. 7 GewStG sei nicht nur die Hälfte des laufenden Entgelts für die Erdmaterialentnahme, sondern auch die Hälfte der Zuführung zur Rekultivierungsrückstellung dem Gewinn hinzuzurechnen. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Zwar war dem FG dahingehend zuzustimmen, dass die Zuführungen der Klägerin zu einer Rekultivierungsrückstellung unter den hier vorliegenden Umständen nicht zu den nach § 8 Nr. 7 GewStG hinzuzurechnenden Miet- und Pachtzinsen gehören. Denn ist mit der behördlichen Genehmigung zum Abbau eines Bodenschatzes durch den Grundstückspächter eine Verpflichtung zur Rekultivierung verbunden, sind die Zuführungen zur Rekultivierungsrückstellung nicht wirtschaftlicher Bestandteil der an den Grundstückseigentümer zu leistenden Pachtzinsen. Sie erhöhen deshalb nicht den nach § 8 Nr. 7 GewStG a.F. hinzuzurechnenden Betrag für geleistete Pachtzinsen.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin laut Abgrabungsgesetz bzw. den Naturschutzgesetzen sowie der Genehmigung durch das Landratsamt selbst zur Rekultivierung verpflichtet. Im Übrigen ordnete auch der Vertrag über das Substanzgewinnungsrecht dem Eigentümer des "dienenden" Grundstücks keine Rekultivierungsverpflichtung zu, ohne dass erkennbar gewesen wäre, dass dies der typischen Lastenverteilung bei derartigen Rechtsgeschäften nicht entsprach. Die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide waren folglich insoweit rechtswidrig, als sie auf einer Hinzurechnung der Zuführungen zu den Rückstellungen in den Streitjahren beruhten.
Die Sache ist allerdings noch nicht entscheidungsreif. Denn, obwohl das FG in der Sache zu demselben Ergebnis gekommen war, musste das Urteil gleichwohl deshalb aufgehoben werden, weil die Feststellungen zur Höhe der hinzuzurechnenden Pachtzinsen den Urteilsausspruch betragsmäßig nicht deckten.
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