15.09.2016

Renovierung einer Kirchenruine auf landwirtschaftlichem Grundstück kann zu Betriebsausgaben führen

Aufwendungen für die Renovierung einer Kirchenruine und eines Brunnens, die sich auf dem Gelände eines zur Erzielung landwirtschaftlicher Einkünfte genutzten Gutshofs befinden, können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Ähnlich wie Unland (etwa Steinhänge oder Sumpfflächen) stellt auch solch ein Teil des landwirtschaftlichen Grundstücks kein Privatvermögen dar.

FG Münster 24.8.2016, 7 K 1039/14 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer eines unter Denkmalschutz stehenden Gutshofs, der sich seit mehreren Generationen im Familienbesitz befindet und bis heute landwirtschaftlich genutzt wird. Auf dem Innenhof, der die landwirtschaftlichen Gebäude verbindet, befindet sich ein historischer Brunnen. Einen Teil des Herrenhauses, das ursprünglich als Kloster erbaut worden war, nutzen der Kläger und seine Familie zu Wohnzwecken. Den Ostflügel und weitere Teile des Gebäudes verpachtet der Kläger an ein Internat, woraus er ebenfalls Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Unmittelbar an den Ostflügel grenzt die Ruine der ehemaligen Klosterkirche, neben der sich ein von den Internatsschülern genutzter Bolzplatz befindet.

Das Finanzamt erkannte die vom Kläger geltend gemachten Renovierungskosten für die Ruine und den Brunnen nicht als Betriebsausgaben an, da diese Gebäudeteile nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten und auch nicht an das Internat überlassen worden seien. Der Kläger war hingegen der Ansicht, dass die gesamte Gutsanlage Betriebsvermögen darstelle. Die Renovierungsmaßnahmen seien zudem aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Internatsschülern erforderlich gewesen, insbesondere weil von den Chorpfeilern der Kirchenruine ein Herabstürzen von Steinen gedroht habe.

Das FG gab der Klage statt und änderte die Die Einkommensteueränderungsbescheide 2009 und 2010 sowie den Einkommensteueränderungsbescheid 2011.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Unrecht die Aufwendungen der Kläger für die Renovierung der Ruine und die Aufwendungen für die Renovierung des Brunnens nicht als Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt. Die Renovierungen waren durchaus betrieblich veranlasst.

Der Brunnen, der früher als Pferdetränke gedient hatte, hat eine originäre landwirtschaftliche Funktion, auch wenn er heute nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird. Die Kosten für den Erhalt des Brunnens, zu dem die Kläger denkmalschutzrechtlich verpflichtet waren, sind mit ca. 6.500 € auch nicht als unangemessene Repräsentationsaufwendungen anzusehen. Dass die Kirchenruine landwirtschaftlich nicht nutzbar ist, führt nicht automatisch zum Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs. Ähnlich wie Unland (etwa Steinhänge oder Sumpfflächen) stellt auch dieser Teil des landwirtschaftlichen Grundstücks kein Privatvermögen dar.

Eine private Nutzung - etwa zu sakralen Zwecken - hat nicht stattgefunden. Hinzu kommt, dass die Ruine zugleich die Seitenwand des an das Internat vermieteten Gebäudeteils darstellt und daher nicht hiervon getrennt werden kann. Unabhängig von der Eigenschaft als Betriebsvermögen sind die Aufwendungen betrieblich veranlasst, weil der Kläger aus dem Mietvertrag mit dem Internat verpflichtet war, die Schüler vor drohenden Verletzungen zu schützen. Für diese Beurteilung war es unerheblich, ob kostengünstigere Sicherungsmaßnahmen, etwa eine Umzäunung, ebenso effektiv gewesen wären.

Linkhinweis:

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FG Münster PM vom 15.9.2016
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