Reserveoffiziersanwärterausbildung stellt eine Berufsausbildung dar
BFH 8.5.2014, III R 41/13Der Kläger ist Vater eines Sohnes, der im Juni 2011 die allgemeine Hochschulreife erwarb und seit dem Juli 2011 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bei der Bundeswehr zum Reserveoffizier ausgebildet wird. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2011 gem. § 70 Abs. 2 EStG auf, weil die Ausbildung als Reserveoffiziersanwärter nicht als Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG angesehen werden könne.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage hinsichtlich der Monate August bis Dezember 2011 wegen Überschreitung des Grenzbetrages gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a.F. ab. Es gab der Klage jedoch statt, soweit sie die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar und Februar 2012 betraf, da es nach Einholung von Auskünften beim Heeresamt davon ausging, dass es sich bei der 36 Monate dauernden Ausbildung zum Reserveoffizier um eine Ausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG handele.
Die Revision der Familienkasse vor dem BFH blieb erfolglos.
Die Gründe:
Der Sohn des Klägers wurde als Reserveoffiziersanwärter für einen Beruf ausgebildet.
Ein Reserveoffiziersanwärter wird auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn nicht abzusehen ist, ob er einen Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit oder die Übernahme als Berufssoldat stellen oder am Ende seiner Dienstzeit aus der Bundeswehr ausscheiden und sodann einen anderen Beruf ergreifen wird. Wer sich ernsthaft und nachhaltig Fähigkeiten aneignet, die sich als Grundlage für die Ausübung eines Berufs eignen, befindet sich auch dann in Berufsausbildung, wenn er diesen Beruf später tatsächlich nicht ausüben will. Nimmt ein Kind an einem regulären, typischen Ausbildungsgang teil, so bedarf es keiner weiteren Prüfung, wie die dort erlangten Kenntnisse in Zukunft beruflich verwertet werden sollen.
Ein Kind wird nicht für einen Beruf ausgebildet, wenn nicht die Erlangung beruflicher Qualifikationen, sondern die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht, oder wenn - wie regelmäßig bei Freiwilligendiensten (Urt. v. 9.2.2012, Az.: III R 78/09) die Erlangung sozialer Erfahrungen und die Stärkung des Verantwortungsbewusstseins und nicht die Vorbereitung auf einen Beruf bezweckt wird. Die konkreten beruflichen Pläne eines Kindes können jedoch die Würdigung von Tätigkeiten beeinflussen, deren Ausbildungscharakter zweifelhaft ist, sofern ein enger Bezug zwischen ihnen und einem späteren Studium, einer betrieblichen Ausbildung oder einem angestrebten Beruf besteht. Deshalb kann z.B. ein Sprachaufenthalt im Ausland auch dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Unterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber der Auslandsaufenthalt von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben ist oder dazu dient, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum angestrebten Studium oder zu einer anderweitigen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest zu erlangen (Urt. 15.3.2012, Az.: III R 82/10, betr. Au-pair).
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