Restschuldbefreiung wirkt auf das Jahr der Betriebsaufgabe zurück
FG Münster 21.7.2016, 9 K 3457/15 E,FDer Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte, aus denen erhebliche Verlustvorträge resultierten. Kurz nach Betriebsaufgabe Anfang 2005 wurde über sein Vermögen das Privatinsolvenzverfahren eröffnet, nach dessen Abschluss ihm im Jahr 2011 Restschuldbefreiung i.H.v. rd. 5,5 Mio. € erteilt wurde. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens verrechneten der Kläger und seine mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau einen Teil der vorgetragenen Verluste mit nicht vom Insolvenzverfahren betroffenen positiven Einkünften. Zum 31.12.2010 belief sich der gesondert festgestellte Verlustvortrag des Klägers auf rd. 1,1 Mio. €.
Das Finanzamt minderte den Verlustvortrag zunächst um die positiven Einkünfte des Jahres 2011 und erließ auf den 31.12.2011 einen entsprechenden Verlustfeststellungsbescheid. Nach dessen Bestandskraft gelangte es zu der Auffassung, dass in Höhe dieses verbleibenden Verlustes aufgrund der Restschuldbefreiung gewerbliche Einkünfte des Klägers vorlägen und hob den Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2011 wieder auf. Dabei berief es sich auf das BMF-Schreiben vom 22.12.2009. Die Beteiligten stritten in erster Linie darüber, ob hierfür eine Änderungsvorschrift einschlägig sei.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie wird dort unter dem Az. IX R 30/16 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Einkommensteuerbescheid 2011 und die Verlustfeststellung auf den 31.12.2011 geändert werden durften. Eine Anwendung der Korrekturvorschriften der § 129 S. 1 AO und § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil die Ausgangsbescheide materiell nicht rechtswidrig waren. Die Restschuldbefreiung wirkt sich auf die Besteuerungsgrundlagen des Jahres 2011 nicht aus.
Die Erteilung einer Restschuldbefreiung führt zwar - wie ein Forderungsverzicht - beim Kläger zu einem außerordentlichen Ertrag, da er durch die Schulden nicht mehr wirtschaftlich belastet ist. Der Ertrag ist jedoch dem Jahr zuzurechnen, in dem der Betrieb aufgegeben wurde. Auf diesen Zeitpunkt ist der Aufgabegewinn i.S.v. § 16 EStG zu berechnen. Obwohl die Erteilung der Restschuldbefreiung erst im Jahr 2011 erfolgt ist, wirkt sie auf das Jahr 2005 zurück. Nur auf diese Weise tritt das dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechende Ergebnis ein, dass die festgestellten Verluste nicht mit nach dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe entstandenen positiven Einkünften verrechnet werden können.
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