Rettungsdienst-GmbH eines Landkreises gemeinnützig
FG Berlin-Brandenburg 7.2.2012, 6 K 6086/08Streitig ist die Gemeinnützigkeit der Klägerin, einer GmbH. Alleiniger Anteilseigner der Klägerin ist ein Landkreis als Träger des Rettungsdienstes i.S.d. § 3 Abs. 1 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes (BbgRettG). Der Zweck der Klägerin ist laut Gesellschaftsvertrag die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz, insbes. die Notfallrettung, der Krankentransport sowie der Betrieb von Rettungswachen. Die Klägerin soll selbstlos tätig sein und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen.
Die Klägerin beantragte für das Streitjahr die Anerkennung als gemeinnützige und somit von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreite Körperschaft i.S.d. §§ 51 ff. AO. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und erließ sowohl einen Körperschaftsteuerbescheid als auch einen Gewerbesteuermessbescheid. Die Klägerin werde nicht selbstlos tätig; denn bei der Klägerin handle sich um eine kommunale Eigengesellschaft, die hoheitliche Pflichtaufgaben ihres Gesellschafters, des Landkreises, erfülle. Es handle es sich somit nicht um eine freiwillig übernommene Aufgabe.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision des Finanzamts wird beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 17/12 geführt.
Die Gründe:
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sowie des § 3 Nr. 6 GewStG - jeweils i.V.m. §§ 51 ff. AO - und ist gemeinnützig.
Ein Rettungsdienst, der Notfallrettung und Krankentransporte zum Gegenstand hat und Rettungswachen betreibt, ist auch dann gemeinnützig und somit von der Pflicht zur Steuerzahlung befreit, wenn er in der Rechtsform einer GmbH organisiert ist und Gesellschafter ein Landkreis ist, dem diese Aufgaben eigentlich obliegen. Zu den als gemeinnützig im steuerlichen Sinne anzusehenden Tätigkeiten gehört u.a. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, so dass an der Gemeinnützigkeit der Tätigkeit kein Zweifel besteht.
Das Finanzamt hat daher zu Unrecht beanstandet, dass die Klägerin nicht freiwillig, sondern im Auftrag des eigentlich in der Pflicht stehenden Landkreises tätig geworden ist. Der Einwand, es habe der Klägerin daher an der "Opferwilligkeit" gefehlt, greift nicht. Maßgeblich ist allein, dass die in Frage stehende Tätigkeit den Anforderungen, die an die Gemeinnützigkeit gestellt werden, entspricht. Der Nutzen für die Allgemeinheit ist durch die vorliegend gewählte rechtliche Konstruktion schließlich nicht vermindert.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank Berlin-Brandenburg veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie hier.