13.03.2017

Rückgängigmachung eines zuvor gewährten Investitionsabzugsbetrags für ein Kesselhaus

Gem. § 68 Abs. 1 BewG gehören zum Grundvermögen außer dem Grund und Boden auch die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Nicht in das Grundvermögen einzubeziehen sind nach § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.

Hessisches FG 3.11.2016, 3 K 320/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. In seiner Bilanz zum Wirtschaftsjahr 2008/2009 hatte er in seiner Gewinnermittlung mehrere Investitionsabzugsbeträge geltend gemacht, darunter einen für ein sog. "Kesselhaus". Dieses diente dazu, die Heizungsanlage vor Witterungseinflüssen zu schützen. Die Anlage verfügt über eine eigene Rauchgas- und Feinstaubreinigung, deren Reststoffe über eine Abgasführung in die Umwelt abgegeben werden. Die Heizung besteht aus einem geschlossenen Wasserkreislauf. Während der Vegetationsperiode, also zwischen März und September/ Oktober wird die Heizungsanlage im Zwei-Schicht-Betrieb, also 16 Stunden am Tag, betrieben.

Bei dem Kesselhaus handelt es sich um ein fest mit dem Boden verbundenes (Betonfundament), mehrere Meter hohes Mauerwerk, das mit einem Flachdach abschließt. Es verfügt über eine Eingangstür, ein nicht zu öffnendes Fenster sowie einen Be- und Entlüftungsschacht. In ihm befinden sich neben dem Heizkessel und dem Rohrsystem einige Schaltkästen, in denen die Steuerung der Heizungsanlage untergebracht ist. Während des Trocknungsprozesses liegt die Raumtemperatur bei ca. 50 °C. Dabei ist kein Mitarbeiter des Klägers im Kesselhaus anwesend. An den Seitenwänden sowie am Dach ist die Heizungsanlage über Balken bzw. Verstrebungen mit der Umhausung verbunden. Zuerst wurde das Kesselhaus errichtet, anschließend erfolgte der Einbau der Heizungsanlage.

Bei der Anschlussprüfung für die Jahre 2009-2011 vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass es sich bei dem Kesselhaus nicht um eine Betriebsvorrichtung (und damit ein bewegliches Wirtschaftsgut) handele, sondern um ein Gebäude, für das kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden dürfe. Das Finanzamt änderte den vorhergehenden Einkommensteuerbescheid 2008 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Im Änderungsbescheid löste die Behörde den für das Kesselhaus gewährten Investitionsabzugsbetrag auf.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die Gründe:
Das Finanzamt war zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Kesselhaus nicht um ein nach § 7g EStG begünstigtes Wirtschaftsgut handelte, weshalb der Einkommensteuerbescheid, in dem der Investitionsabzugsbetrag gewährt worden war, zu ändern war.

Gem. § 68 Abs. 1 BewG gehören zum Grundvermögen außer dem Grund und Boden auch die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Nicht in das Grundvermögen einzubeziehen sind nach § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Bei der Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen ist vom Gebäudebegriff auszugehen, weil Gebäude grundsätzlich zum Grundvermögen gehören und demgemäß ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, nicht Betriebsvorrichtung sein kann.

Als Gebäude ist ein Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist. Alle Bauwerke, die sämtliche dieser Begriffsmerkmale aufweisen, sind ausnahmslos als Gebäude zu behandeln. Nicht erforderlich ist, dass ein Bauwerk zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Ist der Aufenthalt von Menschen in dem Bauwerk aber nur möglich, wenn ein automatisch laufender Betriebsvorgang abgeschaltet ist, handelt es sich nicht um ein Gebäude.

Infolgedessen war bei dem Kesselhaus vom Vorliegen eines Gebäudes - und damit nicht von einer Betriebsvorrichtung - auszugehen. Schließlich handelt es sich um ein fest mit dem Grund und Boden verbundenes Bauwerk, dessen Umschließung die in ihm befindliche Heizungsanlage vor Witterungseinflüssen schützt. Es gestattet auch den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Dass es insoweit nicht dem Aufenthalt von Menschen dient, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unschädlich. Ebenfalls unschädlich ist es, wenn ein Aufenthalt nur in Schutzkleidung möglich ist. Zumindest in entsprechender Wärmeschutzkleidung ist es im Streitfall durchaus möglich, sich in dem Raum über einen längeren Zeitraum, auch über mehrere Stunden, aufzuhalten. Selbst ohne Schutzkleidung ist bei einer Raumtemperatur von 50° C ein Aufenthalt, der über wenige Minuten hinausgeht - was zur Erfüllung des entsprechenden Tatbestandsmerkmals ausreicht - möglich.

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