Rückwirkende Neuregelung des Verlustabzugs verfassungskonform
FG Düsseldorf 6.1.2014, 13 K 329/13 FDer Kläger, ein gelernter Flugzeugmechaniker, begehrte den Abzug von Kosten für den Lehrgang zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen jedoch nur begrenzt auf 4.000 € zum Sonderausgabenabzug zu. Der auf 0 € lautende Einkommensteuerbescheid für 2008 wurde letztlich bestandskräftig.
Am 12.12.2011 gab der Kläger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2008 ab und erklärte vorweggenommene Werbungskosten für die Ausbildung zum Verkehrspiloten i.H.v. rd. 26.000 €. Das Finanzamt lehnte die Verlustfeststellung ab und berief sich auf die im Rahmen des JStG 2010 eingeführte Neuregelung, die eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid bewirke.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Finanzamt die Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer, soweit sie bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, als verbleibenden Verlustvortrag am Schluss des Veranlagungszeitraums gesondert feststellt. Die vom Kläger begehrte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2008 wird durch § 10d Abs. 4 S. 4 u. 5 i.d.F. des JStG 2010 ausgeschlossen.
Nach der gesetzlichen Neuregelung sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde liegen. Sie gilt erstmals für Verluste, für die - wie im Streitfall - nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs abgegeben wird. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung ist damit nicht verbunden, da es jedenfalls an einer schützenswerten Vertrauensgrundlage fehlt.
Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Neuregelung war die Einkommensteuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig, so dass es der Kläger selbst in der Hand hatte, die für die Verlustfeststellung erforderliche Änderung der im Einkommensteuerbescheid zu Grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen herbeizuführen. Im Übrigen wäre eine Rückwirkung unter dem Aspekt der Festschreibung einer vormals herrschenden Rechtspraxis auch als gerechtfertigt anzusehen.
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