Sachbezugswert für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten
BMF-SchreibenEStG §§ 8. 19
Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers in einem arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem maßgeblichen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen, wenn bestimmte, im BMF-Schreiben im Einzelnen aufgeführte Voraussetzungen vorliegen, die der Arbeitgeber nachweisen muss.
Sofern die Voraussetzungen für den Ansatz des Sachezugswerts vorliegen, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer entsprechend § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal erheben, auch wenn keine vertraglichen Vereinbarungen zu dem Unternehmen bestehen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt.
Der Ansatz des amtlichen Sachbezugswerts kommt auch dann in Betracht, wenn Arbeitnehmer ihre Tätigkeit in einem Home-Office verrichten oder nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, auch wenn die betriebliche Arbeitszeitregelung keine entsprechenden Ruhepausen vorsieht. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer einzelne Bestandteile seiner Mahlzeit bei verschiedenen Akzeptanzstellen erwirbt.
Zu beachten ist, dass je Arbeitstag und je bezuschusster Mahlzeit nur ein Zuschuss mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden kann. Erwirbt daher der Arbeitnehmer am selben tag weitere Mahlzeiten für andere Tage auf Vorrat, sind hierfür gewährte Zuschüsse als Barlohn zu erfassen. Gleiches gilt für den Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit auf Vorrat.