Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
FG Münster 30.6.2015, 13 K 3126/13 E,FDer Kläger war Vorstandsmitglied einer Bank und sollte nach einer geplanten Fusion mit einer anderen Bank eine Vorstandsposition im neuen Unternehmen erhalten. Auf Anordnung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen kündigte die Bank dem Kläger jedoch fristlos, so dass er den anvisierten Vorstandsposten nicht übernehmen konnte.
Nachdem das VG festgestellt hatte, dass diese Anordnung rechtswidrig war, nahm der Kläger die BaFin als Rechtsnachfolgerin des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Grundlage eines Prozessvergleichs leistete diese eine Schadensersatzzahlung für das vom Kläger im Wege des Notverkaufs veräußerte Eigenheim sowie für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche.
Das Finanzamt behandelte die Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit diese auf entgangene Gehalts- und Rentenansprüche entfiel. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Zahlung als "echte" Schadensersatzleistung nicht steuerbar sei.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Sie ist dort unter dem Az. IX R 33/15 anhängig.
Die Gründe:
Die Entschädigungszahlungen sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln, da der Kläger für die weggefallenen Einnahmen aus der beabsichtigten Vorstandstätigkeit entschädigt worden ist. Die Tatsache, dass die Entschädigung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten - hier: der BaFin - geleistet worden ist, ändere daran nichts.
Dass der Schadensersatz nicht als Ausgleich für die Kündigung eines bestehenden Arbeitsvertrages, sondern dafür geleistet wurde, dass ein neuer Vertrag mit der fusionierten Bank gar nicht erst zustande gekommen ist, steht der Steuerpflicht nicht entgegen. Der Senat tritt damit der neueren Rechtsprechung der IX. Senats des BFH entgegen, nach der keine "entgehenden Einnahmen" i.S.v. § 24 Nr. 1a EStG vorliegen, wenn sie dafür geleistet werden, dass infolge des schadenstiftenden Ereignisses kein neuer Vertrag abgeschlossen werden kann.
Gegen diese Ansicht des IX. BFH-Senats spricht, dass dem Geschädigten auch bei Nichtabschluss eines neuen Anstellungsvertrages Einnahmen "entgehen". Auf die Frage, ob bereits ein Vertrag abgeschlossen war, der nicht fortgesetzt wird, oder ob es infolge der Schädigung gar nicht erst zum Vertragsabschluss kommt, kann es jedoch nicht ankommen, da die Besteuerung ansonsten von Zufälligkeiten abhängen würde. Im Ergebnis ist daher einer älteren Rechtsprechung des XI. Senats des BFH. Die Revision zum BFH war insofern zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
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