04.12.2018

Schadensersatzanspruch gegen Steuerberater

Der Mandant hat in der Regel keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Schaden und Schädiger, wenn der von ihm beauftragte Steuerberater, gegen den sich der Anspruch richtet, die in einem Steuerbescheid oder einem Schreiben des Finanzamts enthaltene Rechtsansicht als unrichtig bezeichnet und zur Einlegung eines Rechtsbehelfs rät. Der Mandant muss sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis eines Rechtsanwalts zurechnen lassen, den er mit der Durchsetzung des Ersatzanspruchs gegen einen früheren Berater beauftragt hat.

BGH 25.10.2018, IX ZR 168/17
Der Sachverhalt:

Der Kläger war abhängig beschäftigt. Im Dezember 2002 meldete er zusätzlich ein Gewerbe "Vermietung von Maschinen, Fahrdienstleistung, Handel mit Landwirtschaftsmaschinen" an. In der ersten Hälfte des Jahres 2003 beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Erstellung von Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen.

Nach einer Betriebsprüfung im November 2008 erkannte das Finanzamt den Gewerbebetrieb nicht mehr als solchen an. Der Einspruch des Klägers gegen die geänderten Bescheide blieb erfolglos. Im August 2009 teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass es keine Möglichkeit sehe, den Einsprüchen zu entsprechen. Im Jahre 2013 ließ der anderweitig vertretene Kläger den Einspruch zurücknehmen.

Der Kläger warf dem Beklagten vor, ihn 2002 im Zusammenhang mit der Neugründung des Gewerbes unrichtig beraten zu haben. Er habe ihn zudem nicht auf die Gefahr der Nichtanerkennung des Gewerbebetriebs und der daraus folgenden fehlenden Möglichkeit einer Verrechnung der Verluste mit anderweitigen Einnahmen hingewiesen; er habe schließlich fehlerhaft für alle Einkünfte einheitlich Buch geführt und Überschussberechnungen erstellt.

LG und OLG wiesen die auf Schadensersatz i.H.v. 50.671 € wegen unrichtiger steuerlicher Beratung gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hat der BGH die Entscheidungen insoweit aufgehoben, als der Kläger seine Ansprüche darauf stützt, dass der Beklagte ihn nicht im Rahmen seines Vertragsverhältnisses ab Mitte 2003 pflichtgemäß auf die Gefahr der Nichtverrechenbarkeit seiner Verluste mit anderen Einkünften hingewiesen hat und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Zu Unrecht hatten die Vorinstanzen einen etwaigen Schadensersatzanspruch für verjährt gehalten.

Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater wegen fehlerhafter Beratung verjähren nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 194 ff BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Feststellungen der der Vorinstanzen tragen allerdings nicht den Schluss auf eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände des Klägers bereits im Jahre 2009.

Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung liegt eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht schon dann vor, wenn dem Gläubiger Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist. Der Mandant hat in der Regel keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Schaden und Schädiger, wenn der von ihm beauftragte Steuerberater, gegen den sich der Anspruch richtet, die in einem Steuerbescheid oder einem Schreiben des Finanzamts enthaltene Rechtsansicht als unrichtig bezeichnet und zur Einlegung eines Rechtsbehelfs rät. Der Mandant muss sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis eines Rechtsanwalts zurechnen lassen, den er mit der Durchsetzung des Ersatzanspruchs gegen einen früheren Berater beauftragt hat. Eine Zurechnung kommt regelmäßig auch dann in Betracht, wenn der Mandant den Rechtsanwalt mit der Fortsetzung oder Überprüfung des dem späteren Anspruchsgegners erteilten Mandats beauftragt hat.

Feststellungen dazu, wann der Kläger seinen vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beauftragt hatte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat vielmehr angenommen, der neue Berater sei "im laufenden Einspruchsverfahren" tätig geworden. Dieses dauerte von der Einlegung der Einsprüche im Jahre 2009 bis zu deren Rücknahme 2013, umfasste also einen Zeitraum von etwa vier Jahren. Der Kläger hatte erklärt, der neue Berater sei erst im August 2013 mit der Rücknahme des Einspruchs beauftragt worden. Welchen Inhalt der dem vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers erteilte Beratungsauftrag hatte, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Schließlich fehlen Feststellungen dazu, wann der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte seinerseits die dem Kläger zuzurechnende Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder zur Meidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Infolgedessen konnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.

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