11.03.2016

Scheingeschäft bei "Mitarbeiter-KG" einer Steuerberaterkanzlei

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsbeteiligten über den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts einig sind, wenn sie also das Erklärte nicht wollen. Insoweit geht es den Beteiligten darum, den äußeren Schein des Rechtsgeschäfts hervorzurufen, dessen Rechtsfolgen jedoch nicht eintreten sollen.

FG Köln 24.9.2015, 1 K 2185/12
Der Sachverhalt:
Frau B. ist ausgebildete Steuerfachangestellte und Komplementärin der Klägerin, einer sog. "Mitarbeiter-KG" mit einer ursprünglichen Gewinnbeteiligung von 85 %. Was ihre Arbeit betraf, gab es keinerlei schriftliche Vereinbarungen. Frau B. selbst ging aber von einem Arbeitsvertrag aus. Ihre Stunden notierte sie mandantenbezogen. Geld erhielt sie zunächst wöchentlich in bar. Um ihre Kranken- und Rentenversicherung hatte sie sich selbst gekümmert.

Nach einer Betriebsprüfung bei der Klägerin für die Jahre 2005 bis 2008 stufte der Betriebsprüfer die Tätigkeit von Frau B. als Arbeitsverhältnis ein und verneinte eine Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Steuerbüro. Zur Begründung führte der Bericht insbesondere aus, dass Frau B. fest in die Büroorganisation des Steuerbüros eingebunden gewesen sei. Mangels eines tatsächlichen Geschäftsbetriebs lägen die Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Klägerin nicht vor.

Die Klägerin war der Ansicht, dass eine Arbeitnehmereigenschaft ausscheide, da Frau B. als Organ der Klägerin - einer Personengesellschaft - gehandelt habe. Sie habe nie Sozialleistungen, Lohnfortzahlung oder Urlaubsgeld erhalten. Das FG wies die Klage jedoch ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin schuldet die in den Streitjahren in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach § 14 c Abs. 2 UStG. Sie hatte Leistungen mit gesondertem Steuerausweis abgerechnet, die nicht von ihr, sondern von Frau B. als Arbeitnehmerin ausgeführt worden waren (§ 41 Abs. 2 AO). Ein Vorsteuerabzug schied aus.

Für die Klägerin waren in den Streitjahren keine Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO festzustellen, da diese keine Einkünfte erzielt hatte. Vielmehr waren die Einkünfte der Frau B. steuerlich zuzurechnen. Denn die Abrechnung der Leistungen von Frau B. über die Klägerin erfolgte nur zum Schein i.S.v. § 41 Abs. 2 S. 1 AO, um die bei Frau B. bestehende Problematik der sog. "Scheinselbständigkeit" zu umgehen.

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsbeteiligten über den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts einig sind, wenn sie also das Erklärte nicht wollen. Insoweit geht es den Beteiligten darum, den äußeren Schein des Rechtsgeschäfts hervorzurufen, dessen Rechtsfolgen jedoch nicht eintreten sollen. So war es auch im vorliegenden Fall. Denn es ging im Rahmen der Vertragsbeziehung ausschließlich um die Beschäftigung der Steuerfachangestellten B. und nicht um die Beauftragung einer Personengesellschaft. Durch die konstruierte Zwischenschaltung einer Personengesellschaft sollte das tatsächlich mit Frau B. bestehende Arbeitsverhältnis verdeckt werden.

Zwar bestand hinsichtlich der Beschäftigung von Frau B. kein mit der Klägerin geschlossener schriftlicher Vertrag, jedoch konnte ein relativ genaues Bild der mündliche Abreden und der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses gezeichnet werden. So hatte Frau B. bzw. die von ihr vertretene Klägerin keinerlei unternehmerische Initiative entwickelt. Sie hatte sich auf die in der Regel nichtselbständige Tätigkeit einer Steuerfachangestellten beworben und als solche die Arbeit aufgenommen. Weitere Indizien für eine nichtselbständige Tätigkeit von Frau B. waren, dass ihr ein fester Arbeitsplatz im Büro zur Verfügung stand, sie über eine feste Durchwahlnummer verfügte, Fortbildungen für sie organisiert und bezahlt wurden.

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