Schenker mit Wohnsitz in Deutschland und Schweden: Wem steht das Besteuerungsrecht zu?
FG Baden-Württemberg v. 5.8.2020 - 7 K 2777/18 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger der drei vorliegenden Verfahren (7 K 2777/18, 7 K 2778/18 und 7 K 2779/18) sind Geschwister. Ihr Vater hatte jedem von ihnen 2005 Anteile an einer schwedischen Aktiengesellschaft geschenkt. Der Vater als Schenker hatte im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in Deutschland und in Schweden; sein Lebensmittelpunkt lag in Schweden. Die Kläger waren nicht im Inland ansässig.
Das Finanzamt setzte gegen alle drei Kläger Schenkungsteuer fest. Der Vater habe einen Wohnsitz im Inland und mit der Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden zu Beginn des Jahres 2005 stehe Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Nach Ansicht der Beschenkten steht Schweden das Besteuerungsrecht zu. Dort sei der Vater infolge seines Lebensmittelpunkts ansässig.
Das FG gab den Klagen statt und hob die Schenkungsteuerbescheide jeweils auf. Die beim BFH anhängigen Revisionen der Kläger werden dort unter den Az. II R 28/20, II R 29/20 und II R 27/20 geführt.
Die Gründe:
Das Besteuerungsrecht steht Schweden zu, auch wenn im Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer in Schweden bereits abgeschafft war.
In Deutschland besteht zwar eine unbeschränkte Steuerpflicht, da der Schenker im Inland einen Wohnsitz hat. Doch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (DBA), das die Erbschaft-, Schenkung-, Einkommen- und Vermögensteuer umfasst und nicht gekündigt oder geändert wurde, ist die "Ansässigkeit der an der Schenkung beteiligten Personen" entscheidend. Ist der Schenker in beiden Vertragsstaaten ansässig und verfügt er in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so ist der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen maßgebend. Vorliegend hatte der Vater zum Zeitpunkt der Schenkung seinen Lebensmittelpunkt in Schweden.
Eine besondere Zuweisung des Besteuerungsrechts für Deutschland ergibt sich aus dem DBA nicht, da es sich bei den geschenkten Gesellschaftsanteilen weder um unbewegliches Vermögen noch um bewegliches Betriebsvermögen eines in Deutschland belegenen Unternehmensteils handelt. Auch nach der Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden sind nach Wortlaut und Systematik des Abkommens die Ansässigkeit bzw. der Lebensmitteilpunkt für die Verteilung des Steuersubstrats maßgebend. Es kommt nicht darauf an, ob der andere Vertragsstaat Schenkungsteuer festsetzt. Dies gilt auch dann, wenn dadurch die Schenkung - wie in den Streitfällen - unversteuert bleibt. Jedem Vertragsstaat steht es frei, ob und wie er von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht. Eine sog. Rückfallklausel gibt es nicht.
FG Baden-Württemberg PM Nr. 14 vom 17.11.2020
Die Kläger der drei vorliegenden Verfahren (7 K 2777/18, 7 K 2778/18 und 7 K 2779/18) sind Geschwister. Ihr Vater hatte jedem von ihnen 2005 Anteile an einer schwedischen Aktiengesellschaft geschenkt. Der Vater als Schenker hatte im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in Deutschland und in Schweden; sein Lebensmittelpunkt lag in Schweden. Die Kläger waren nicht im Inland ansässig.
Das Finanzamt setzte gegen alle drei Kläger Schenkungsteuer fest. Der Vater habe einen Wohnsitz im Inland und mit der Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden zu Beginn des Jahres 2005 stehe Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Nach Ansicht der Beschenkten steht Schweden das Besteuerungsrecht zu. Dort sei der Vater infolge seines Lebensmittelpunkts ansässig.
Das FG gab den Klagen statt und hob die Schenkungsteuerbescheide jeweils auf. Die beim BFH anhängigen Revisionen der Kläger werden dort unter den Az. II R 28/20, II R 29/20 und II R 27/20 geführt.
Die Gründe:
Das Besteuerungsrecht steht Schweden zu, auch wenn im Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer in Schweden bereits abgeschafft war.
In Deutschland besteht zwar eine unbeschränkte Steuerpflicht, da der Schenker im Inland einen Wohnsitz hat. Doch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (DBA), das die Erbschaft-, Schenkung-, Einkommen- und Vermögensteuer umfasst und nicht gekündigt oder geändert wurde, ist die "Ansässigkeit der an der Schenkung beteiligten Personen" entscheidend. Ist der Schenker in beiden Vertragsstaaten ansässig und verfügt er in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so ist der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen maßgebend. Vorliegend hatte der Vater zum Zeitpunkt der Schenkung seinen Lebensmittelpunkt in Schweden.
Eine besondere Zuweisung des Besteuerungsrechts für Deutschland ergibt sich aus dem DBA nicht, da es sich bei den geschenkten Gesellschaftsanteilen weder um unbewegliches Vermögen noch um bewegliches Betriebsvermögen eines in Deutschland belegenen Unternehmensteils handelt. Auch nach der Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden sind nach Wortlaut und Systematik des Abkommens die Ansässigkeit bzw. der Lebensmitteilpunkt für die Verteilung des Steuersubstrats maßgebend. Es kommt nicht darauf an, ob der andere Vertragsstaat Schenkungsteuer festsetzt. Dies gilt auch dann, wenn dadurch die Schenkung - wie in den Streitfällen - unversteuert bleibt. Jedem Vertragsstaat steht es frei, ob und wie er von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht. Eine sog. Rückfallklausel gibt es nicht.